Auch Strafgefangene müssen Unterhalt zahlen
Eltern minderjähriger Kinder müssen für ihre Kinder Unterhalt leisten. Der Unterhalt wird in der Regel aus den monatlichen Erwerbseinkünften bestritten, weiß Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke (Foto). Doch was gilt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine Haftstrafe verbüßt und somit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann? Muss er dennoch Unterhalt zahlen?
Der Bundesgerichtshof hatte im Sommer diesen Jahres einen solchen Fall zu entscheiden (BGH Entscheidung vom 01.07.2015, AZ: XII ZB 240/14). Ein Vater hatte sich in einem Vergleich verpflichtet, für seine minderjährige Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 130 Euro zu zahlen. Nunmehr beantragte er, den Unterhaltsvergleich dahingehend abzuändern, dass er seiner Tochter keinen Unterhalt mehr schuldet. Der Vater verbüßte zu diesem Zeitpunkt bereits eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes.Strafgefangene können in der Regel keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Insofern kann eine längere Strafhaft zu einer Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten führen (§1603 Abs.1 BGB). Eine Leistungsunfähigkeit führt grundsätzlich dazu, dass ein Unterhaltspflichtiger keinen Unterhalt zahlen muss.
In Ausnahmefällen besitzen Strafgefangene ein Erwerbsgeschäft, das trotz der Inhaftierung weiter betrieben werden kann oder sie verfügen über sonstige Ertrag bringende oder verwertbare Mittel. Im Regelfall können Strafgefangene aber nur durch eine Arbeit in der Strafhaft ein Arbeitsentgelt erzielen. Und dies ist sehr gering. Muss dieses geringe Arbeitsentgelt dann für Unterhaltszwecke eingesetzt werden?
Von dem Arbeitsentgelt, das ein Strafgefangener durch seine Arbeit verdient, darf der Strafgefangene 3/7 als sog. Hausgeld verwenden. Dieser Teil seiner Einkünfte steht ihm zu seiner freien Verfügung, z.B. für den Einkauf von zusätzlichen Lebensmitteln, Kosmetika, Tabakwaren, etc. Dieses so genannte Hausgeld ist nach überwiegender Ansicht der Gerichte auch unpfändbar.
Aus den weiteren 4/7 der Bezüge wird zum einen das sog. Überbrückungsgeld gebildet. Also ein Betrag, der den notwendigen Unterhalt des Strafgefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung sichern soll. Dieser Betrag wird dem Gefangenen erst bei seiner Entlassung ausgezahlt und steht ihm während der Haft nicht zur Verfügung. Für Unterhaltszwecke während der laufenden Haft steht dieser Betrag somit nicht zur Verfügung.
Der nicht für den Aufbau des Überbrückungsgeldes benötigte Teil der 4/7 des Arbeitsentgelts stellt das sog. Eigengeld dar. Dieses wird einem so genanntes Eigengeldkonto des Gefangenen gutgeschrieben. Es ist pfändbar und stellt ein Einkommen dar, das grundsätzlich für Unterhaltsverpflichtungen einzusetzen ist.
Grundsätzlich könnte also auch ein Strafgefangener aus dem so genannten Eigengeld Unterhalt zahlen. Doch muss dieses Eigengeld in voller Höhe für Unterhaltszwecke eingesetzt werden?
Minderjährigen Kindern gegenüber besteht eine so genanntes gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß §1603 Abs.2 BGB sind Eltern verpflichtet, alle ihnen verfügbare Mittel zu ihrem Unterhalt und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden. Auch ein Strafgefangener hätte somit alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, also auch das sog. Eigengeld, für den Unterhalt einzusetzen.
Trotz gesteigerter Unterhaltspflicht ist den Eltern aber ein Selbstbehalt zu belassen, also ein Betrag, der den eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet also spätestens dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Wie hoch ist dieser Selbstbehalt für einen Strafgefangenen? Was benötigt ein Strafgefangener an Einkünften, um seine eigene Existenz zu sichern? Man könnte argumentieren, die Existenz eines Strafgefangenen ist doch bereits durch seine Unterbringung in der Strafanstalt und durch die Gewährung von Verpflegung, Bekleidung und Gesundheitsfürsorge gesichert. Durch diese Naturalleistungen erspart sich der Strafgefangene die entsprechenden Zahlungen. Und die in den Sozialhilfesätzen enthaltenen Beträge für eine soziale Teilhabe am Leben (z.B. Besuch von Kulturveranstaltungen, Teilnahme in Vereinen, etc) fallen für einen Strafgefangenen ja ohnehin nicht an.
Dennoch muss nach Ansicht des BGH „auch einem Strafgefangenen jedoch grundsätzlich ein Bargeldbetrag verbleiben, um ihm in einem Mindestmaß die Befriedigung solcher Bedürfnisse zu ermöglichen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalten hinausgehen“ (s. BGH AZ: XII ZB 240/14). Bei der Bemessung dieses Bargeldbetrags nimmt der BGH Rückgriff auf den Taschengeldsatz, der einem Strafgefangenen zusteht, wenn er ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält. In Baden-Württemberg betrug dieser Taschengeldsatz im Jahr 2013 z.B. monatlich 34,23 €.
Da bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen in der Regel davon auszugehen ist, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch das Belassen des Hausgelds gedeckt ist, kann nach Ansicht des BGH in diesem Fall das sog. Eigengeld in voller Höhe für den Unterhalt eingesetzt werden. Erreicht das Hausgeld im Einzelfall nicht die Höhe des monatlichen Taschengeldes, dann ist dem Strafgefangenen soviel an Eigengeld zu belassen, wie es zum Erreichen des Taschengeldes erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall erzielte der unterhaltspflichtige Vater durch seine Arbeit im Vollzug ein monatliches Hausgeld von 114 €, also einen Betrag, der das monatliche Taschengeld übersteigt. Indem ihm das Hausgeld belassen wird, ist nach Ansicht des BGH sein notwendiger Selbstbehalt in der Strafhaft gewahrt, so dass das Eigengeld grundsätzlich in vollem Umfang für Unterhaltszwecke herangezogen werden kann. Das Eigengeld betrug monatlich 157 € und lag damit deutlich über den im Unterhaltsvergleich vereinbarten Betrag von monatlich 130 €.
Nach Ansicht des BGH ist der Vater also auch in der Strafhaft in der Lage, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Alleine die Tatsache, dass ein Unterhaltspflichtiger eine Freiheitsstrafe verbüßt, führt also nicht zum Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen. (Text: Regina Gerdom)