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„Auf Hartz 4 ausruhen“ akzeptieren Richter nicht

Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern Unterhalt. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils, weiß Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke (Foto). Doch was gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos ist? Wenn er Hartz 4 bezieht? Muss er dann keinen Unterhalt für sein minderjähriges Kind zahlen?  

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 22.12.2015, AZ: 2 UF 213/15) zu entscheiden. Die Mutter eines zweijährigen Kindes verlangte von dem Kindesvater Unterhalt für das Kind. Der Vater, der den Hauptschulabschluss besitzt, hatte in der Vergangenheit eine im gärtnerischen Bereich begonnene Berufsausbildung abgebrochen. Zeitweise hatte er bei unterschiedlichen Zeitarbeitsfirmen gearbeitet. Einige Monate arbeitete er in einer Autowäsche und verdiente dort monatlich über 1.300 Euro netto.

Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern Unterhalt.

Diese Arbeitsstelle verlor der Kindesvater, nach eigenen Angaben, schuldlos im Herbst 2014. Seither ist er arbeitslos und bezieht mittlerweile Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich auch Hartz 4 genannt.

Das örtlich zuständige Familiengericht verpflichtete ihn dennoch zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in Höhe von 236,00 Euro. Dafür rechnete ihm das Gericht ein so genanntes fiktives Einkommen zu. Das bedeutet, der Unterhaltspflichtige wird so behandelt, als würde er ein bestimmtes Einkommen erzielen. Tatsächlich hat er dieses Einkommen aber nicht.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde zum OLG Hamm ein. Doch die Richter des OLG wiesen seine Beschwerde zurück. Das Familiengericht habe ihm zu Recht ein fiktives Einkommen angerechnet, daher müsse er den beantragten Kindesunterhalt zahlen.

Das OLG führt aus, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht habe. Der Kindesvater habe seine Arbeitskraft einzusetzen, um den Unterhalt sicherzustellen. Unterlasse er dies, so könnten auch fiktive, also tatsächlich nicht erzielte Einkünfte berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der unterhaltspflichtige Elternteil auf dem Arbeitsmarkt eine reale Beschäftigungsmöglichkeit hat.

Ein Unterhaltspflichtiger muss sich nachhaltig darum bemühen, eine angemessene Vollzeittätigkeit zu finden. Allein sich bei der Arbeitsagentur zu melden genügt dafür nicht. Auch reicht es nicht aus, wenn der Unterhaltspflichtige sich lediglich auf die vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewirbt. Der Unterhaltspflichtige muss Eigeninitiative zeigen und sich selbstständig auf geeignete freie Stellen bewerben.

Das Gericht führte weiter aus, der Unterhaltspflichtige müsse nachprüfbar vortragen, welche Schritte er im Einzelnen in welchem zeitlichen Abstand unternommen habe, um eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Das bedeutet, seine Bewerbungen um eine Arbeitsstelle muss der Unterhaltspflichtige auch nachweisen können, z.B. durch Vorlage der Anschreiben und gegebenenfalls der erhaltenen Absagen.

Im vorliegenden Fall unternahm der Kindesvater offensichtlich keine Erwerbsbemühungen. Jedenfalls trug der Kindesvater im Verfahren nichts dazu vor. So konnte er nicht beweisen, dass es für ihn auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Das Gericht ging daher davon aus, dass er das Einkommen von über 1.300 Euro netto, das er in der Vergangenheit ja bereits erzielt hatte, bei entsprechenden Bemühungen auch weiterhin würde erzielen können. Daher behandelte das Gericht ihn so, also würde er diesen Betrag auch tatsächlich erzielen. Es rechnete ihm dieses Gehalt fiktiv zu. Damit ist er verpflichtet, trotz des Bezugs von Hartz 4 – Leistungen Unterhalt für seine zweijährige Tochter zu zahlen.

Bemüht sich also ein arbeitsloser Unterhaltsverpflichteter nicht ausreichend um eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit, so kann er sich nicht darauf berufen, den Unterhalt für sein minderjähriges Kind nicht zahlen zu können.

(Text: Regina Gerdom - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht)