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Bafög-Geld schont das Elternkonto

Kinder in der Ausbildung haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt natürlich auch für Studenten und Studentinnen. Doch wie hoch ist dieser Unterhaltsanspruch? Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts nach dem Einkommen eines bzw. beider Elternteile, weiß Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke (Foto). Ist das Kind noch minderjährig und lebt bei einem Elternteil, so erbringt dieser die Unterhaltsleistung durch die Betreuung. Der andere Elternteil ist dem Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet, das heißt, er muss einen monatlichen Geldbetrag als Unterhalt zahlen. Wie hoch dieser Unterhalt ist, bemisst sich nach dem Einkommen desjenigen Elternteils. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe wird gewöhnlich die so genannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, stellt aber eine außerordentlich wichtige Richtlinie dar, an der sich im Regelfall die Höhe des Unterhalts bemisst.

Kinder in der Ausbildung haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt. Wird das Kind volljährig, so sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Diese gesetzliche Regelung beruht auf der Überlegung, dass ein Erwachsener keine Betreuung mehr benötigt. Selbst wenn das volljährige Kind, z.B. während der Dauer des Schulbesuchs, noch bei einem Elternteil wohnt, so ist auch dieser Elternteil ab der Volljährigkeit des Kindes zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Auch in diesem Fall wird die Höhe des Unterhalts aufgrund der Einkommen beider Elternteile ermittelt.Doch wie verhält es sich mit dem Unterhalt, wenn das volljährige Kind nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, sondern zum Beispiel in eine andere Stadt zieht, um dort zu studieren?

Für diesen Fall gibt die Düsseldorfer Tabelle einen festen Bedarfssatz an. Die Höhe des angemessenen Gesamtunterhaltsbedarfs für einen auswärts Studierenden, also einen Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf 670,00 Euro monatlich. Hierin sind bis 280,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.Nicht hierhin enthalten sind Studiengebühren. Diese sind so genannter Mehrbedarf und von den Unterhaltsverpflichteten zusätzlich an den Studierenden zu leisten.

Allerdings ist das Kindergeld, das bei Volljährigen in der Ausbildung regelmäßig bis zum 27. Lebensjahr gezahlt wird, bedarfsdeckend anzurechnen. Das Kindergeld mindert also den Bedarf des Studierenden und die Eltern haften nur noch für den Restbedarf.

Doch wie verhält es sich mit BaföG-Leistungen, also Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ein Studierender unter Umständen erhält? Stellen diese Einkommen des Studierenden dar, mit der Folge, dass die Eltern weniger Unterhalt zahlen müssen? Unterhaltsrechtlich werden Leistungen nach dem BaföG grundsätzlich als Einkommen des Studierenden gewertet. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen nach dem BaföG als Darlehen gewährt werden, der Studierende nach Beendigung des Studiums also die Leistungen in vollem Umfang oder teilweise wieder zurückzahlen muss. Erhält ein Studierender also Leistungen nach dem BaföG, müssen die Eltern weniger Unterhalt zahlen.

Viele Studentinnen und Studenten gehen neben dem Studium noch einer Erwerbstätigkeit nach. Meist arbeiten sie stundenweise, um sich etwas dazu zu verdienen. Doch wie sieht es mit den Einkünften aus einer solchen Tätigkeit aus? Sind diese als Einkommen des Studierenden zu bewerten?

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 10.09.2012, AZ: 14 UF 165/12) zu entscheiden. Ein Student ging einer Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt nach und verdiente hieraus monatlich ca. 300 Euro. Das Gericht hatte zu prüfen, ob diese Einkünfte auf den Unterhalt anzurechnen sind und wenn ja, in welcher Höhe.

Das OLG Hamm stellte darauf ab, ob die Nebentätigkeit einen solchen Umfang annimmt, dass sie den Studienfortschritt beeinträchtigt und der Unterhaltspflichtige befürchten muss, dass er deswegen länger Unterhalt zahlen muss. Arbeitet ein Student oder eine Studentin neben dem Studium also in einem Umfang, der dazu führt, dass sich deswegen die Studienzeit verlängert, dann wird das Einkommen des Studierenden auch angerechnet. Der Unterhaltspflichtige muss dann weniger Unterhalt zahlen. Ist der Studienfortschritt durch die Erwerbstätigkeit nicht gefährdet oder kann der Studierende den Umfang der Erwerbstätigkeit in Zeiten erhöhter Studienbelastung kurzfristig reduzieren, so sind die Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig anzurechnen.

Im vorliegenden Fall hielt es das OLG Hamm für gerechtfertigt, das Eigeneinkommen des Studenten zu einem Drittel anzurechnen, also in Höhe von ca. 100,00 Euro monatlich. Die elterlichen Unterhaltsverpflichtungen verringerten sich entsprechend.

In welcher Höhe einem Studenten oder einer Studentin von den Eltern Unterhalt zusteht, kann also nicht pauschal, sondern nur in jedem Einzelfall konkret berechnet werden.