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Bei Streit muss einer aus der Wohnung raus

Wenn Paare sich trennen, so geschieht dies nicht immer unmittelbar durch den Auszug eines Partners aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung herbeigeführt werden. Damit eine Trennung rechtliche Auswirkungen hat, muss sie allerdings für alle Lebensbereiche erfolgen. Eine häufig gebrauchte Redewendung, die „Trennung von Tisch und Bett“ mache dies deutlich, erklärt Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.

Eine Trennung innerhalb einer Wohnung setzt voraus, dass die Beteiligten getrennte Schlafzimmer haben, jeder seine Wäsche selbst erledigt, ebenso die Einkäufe und die Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten. Auch die wirtschaftlichen Verflechtungen müssen gelöst werden, jeder Partner wirtschaftet für sich selbst.

Was aber geschieht, wenn die Differenzen zwischen den Partnern so groß sind, dass eine Trennung innerhalb einer Wohnung nicht mehr möglich ist? Wer darf zum Beispiel in einer Wohnung oder einem Haus während der Trennungszeit wohnen bleiben, wenn die Immobilie beiden Partnern gehört?

Wenn Paare sich trennen, so geschieht dies nicht immer unmittelbar durch den Auszug eines Partners aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung.Das OLG Hamm (AZ: II-14 UF 92/13, Beschluss vom 26.08.2013) hatte kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden. Eheleute hatten sich getrennt und aufgrund der aufgetretenen Streitereien verlangte die Ehefrau die Nutzung der gemeinsam angeschafften Immobilie alleine für sich und ihre Kinder. Der Ehemann wollte der alleinigen Nutzung der Immobilie durch die Ehefrau und der Kinder nicht zustimmen und verlangte, dass er in der Kellerwohnung in der gemeinsam angeschafften Immobilie wohnen dürfe.

Die Ehefrau stellte einen Antrag nach §1361b BGB auf die alleinige Zuweisung der vormals von den Eheleuten als gemeinsame Ehewohnung bewohnten Immobilie. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten im Falle der Trennung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder Teile der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Belange des anderen Ehepartners berücksichtigt werden und diese Zuweisung dennoch notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Das OLG Hamm wies der Ehefrau im vorliegenden Fall die gesamte Immobilie alleine zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass durch die hier unstreitig vorliegende spannungsgeladene Atmosphäre bei Kindern gesundheitliche oder seelische Störungen ausgelöst werden können. Ist ein erträgliches Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr möglich, so hat nach Ansicht des Gerichts das Interesse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Ehemann, der sich nicht um die Kinder kümmern muss, finanziell gut gestellt ist und daher eher in der Lage ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Auch hat er eher die Nachteile eines Wohnungswechsels in Kauf zu nehmen als die Ehefrau, die die Kinder betreut, und die Kinder selbst.

Die Aufteilung der ehelichen Wohnung in der Weise, dass den Eheleuten unterschiedliche Teilbereiche der Wohnung zugewiesen werden, ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall auch nicht möglich. Grundsätzlich ist nach §1361b BGB die gesamte Wohnung zuzuweisen. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung der Wohnung in Betracht kommen, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass ein Aufeinandertreffen der zerstrittenen Beteiligten quasi nicht möglich ist oder wenn die Beteiligten bereit sind, sich wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksicht walten lassen.

Nach Ansicht des OLG Hamm sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Insbesondere sei aufgrund des sehr konfliktbeladenen Verhältnisses nicht zu erwarten, dass die Beteiligten nunmehr gegenseitig Rücksicht üben würden. Das Gericht sprach daher der Ehefrau die Nutzung der gesamten Immobilie während der Trennungszeit zu.