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Berater in der Pflicht

Guthabenzinsen, so niedrig wie noch nie, sind keine guten Aussichten für diejenigen, die ein bisschen – oder auch ein bisschen mehr – Geld „auf die Seite“ gelegt haben. Die geringen Zinserträge werden noch „geschrumpft“ durch die obligatorische Zinsabschlagsteuer und die Inflation. Da könnte man schon mal risikofreudiger werden, um ein bisschen mehr Zinserträge zu ergattern. Doch „Neue-Markt-Blase“ und Weltfinanzkrise haben Anleger vorsichtig(er) werden lassen. Und: Die Zeiten für Banken und Berater werden rauer, weiß Jurist Georg Goebel (Foto), der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Jetzt hat es die Deutsche Bank getroffen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil sie ihre Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Geldanlage nicht erfüllt hat.

Die Zeiten für Banken und Berater werden rauer, weiß Jurist Georg Goebel (Foto), der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das bei einer von der Bank konstruierten Anlage hohe Verluste erlitten hatte (AZ XI ZR 33/10). Es handelte sich um einen „Spread Ladder Swap Vertrag“, also einen Vertrag über eine Zinswette, bei der der Gewinn der Bank spiegelbildlich mit dem Verlust des Kunden ist.

Folglich lässt sich ein solches Produkt nicht mit der Funktion eines Bankberaters vereinbaren, der ja die Interessen seines Kunden zu wahren hat. Das Landgericht Hanau und das Oberlandesgericht in Bankenmetropole Frankfurt waren zuvor noch zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Der BGH stellte erneut klar: Eine Bank müsse bei der Anlagenberatung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Bank aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt ist, dass dieser auch riskante Geldanlagen versteht und wünscht. Diese Informationspflicht ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht dadurch entfallen, dass auf Seiten der Firma deren Prokuristin, eine Diplom-Volkswirtin, am Verkaufsgespräch teilnahm.

Die Bank habe ihre Beratungspflicht verletzt. Denn dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar gemacht werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretisch sei, sondern real und mitunter ruinös sein könne.

Im Zweifel oder bei Problemen ist juristischer Beistand unverzichtbar.Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/