Besteht die Unterhaltspflicht weiter?
Geht ein unterhaltsberechtigter Exehepartner eine neue Beziehung ein, kann dies den Verlust des Unterhaltsanspruches bedeuten. Seit dem mit Anfang 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht hat dieser Verwirkungstatbestand eine neue Bedeutung erlangt. Doch es kommt - wie häufig in Rechtsfragen - ganz auf den Einzelfall an, sagt Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken eine Anwaltssozietät mit Büros in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.
Ein entscheidender Umstand ist, dass der geschiedene Ehegatte, der eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst hat und deswegen dem anderen nicht mehr zumutbar ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist an Hand konkreter Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hier spielen Kriterien wie Dauer, Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, gemeinsame Freizeitgestaltung und vor allem ein gegenseitiges Einstehen der neuen Partner für einander eine Rolle.
Nicht unbedingt notwendig ist eine wirtschaftliche Verpflichtung der neuen Lebenspartner oder gar eine gemeinsame Wohnung. Die innere Bindung der neuen Lebenspartner und das gegenseitige für einander Einstehen muss sich aber an Hand nach außen tretender Umstände objektivieren, also nachweisen lassen. Anwaltliche Beratung ist hier sinnvoll und kann sich lohnen. Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/