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Der Geschenkgutschein unterm Gabentisch...

Aumann-Kaup
Beate Aumann-Kaup ist Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht und Mediatorin und führt ihre Kanzlei an der Osnabrücker Straße 3 in Lübbecke. (Foto: www.hallo-luebbecke.de)

„Es scheint noch so viel Zeit bis Weihnachten zu sein. Aber, wer kennt es nicht? Dann kommt es doch ganz plötzlich: Weihnachten steht vor der Tür und man hat keine passende Geschenkidee. Socken und Krawatte für den Herrn – das praktische Haushaltsgerät für die Frau…? Die Freude wird sich in Grenzen halten. Oder ein Buch – aber welches? Eine Musik-CD – doch was hört der andere gerne? In dieser Ratlosigkeit hilft oft der Geschenkgutschein. Aber nicht selten gibt es beim Einlösen eines Gutscheins Ärger, weiß die Lübbecker Rechtsanwältin und Notarin Beate Aumann-Kaup.

Dies sollte man deshalb hierzu wissen: Verschenkt wird in der Regel ein Einkaufsgutschein, beispielsweise für den Einkauf in einer Buchhandlung, in einer Parfümerie, in einem Bekleidungsgeschäft oder ähnliches oder aber ein Gutschein für eine Dienstleistung, wie z.B. eine Kosmetikbehandlung, Massage, Kino oder Theaterbesuch, Abendessen im Restaurant usw.

Wer einen solchen Gutschein verliert und erst nach Jahren wiederfindet, muss damit rechnen, dass es beim Einlösen Schwierigkeiten gibt. Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre lang gültig entsprechend der zivilrechtlichen Verjährungsfristen, und zwar ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Nur im Einzelfall kann eine kürzere Geltungsdauer vereinbart werden, wobei allerdings immer eine angemessene Frist für die Einlösung gewährleistet sein muss.

Bei vorgedruckten Geschenkgutscheinen darf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nicht unterschritten werden. Bei von Hand ausgestellten Gutscheinen kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Zulässig ist, dass z.B. ein Theatergutschein für ein bestimmtes Stück nur eine Spielzeit lang Gültigkeit behält. Ist die Gültigkeitsdauer befristet, muss der Gutschein in jedem Fall ein Ausstellungsdatum tragen. 

Ist der Gutschein für ein besonderes Ereignis, beispielsweise für ein bestimmtes Konzert ausgestellt, verfällt er, wenn der Beschenkte dieses Ereignis nicht wahrnehmen kann.

Wer für seinen Gutschein nichts Passendes findet, kann sich in der Regel den Betrag nicht in bar auszahlen lassen. Gleiches gilt, wenn er das Ereignis, für das der Gutschein galt, verpasst hat. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt bezieht und dieses nicht mehr erhältlich ist. Dann kann der Ladenbesitzer den ursprünglich geschlossenen Vertrag nicht mehr erfüllen und muss die bereits erhaltende Leistung (das Geld) zurückgeben.

Grundsätzlich kann jeder, der einen Gutschein vorlegt, diesen auch  einlösen. Ist auf dem Einkaufsgutschein ein Name eingetragen, dient das in der Regel nur dazu, das Geschenk persönlicher zu machen.

Rechtstipp
Schick verpackt machen Geschenkgutscheine schon eine Menge her; beim Einlösen ist jedoch einiges zu beachten. Motivfoto: pixabay.de

Wer einen Einkaufsgutschein über z.B. 100 Euro erhalten hat, kann diesen auch „scheibchenweise“ einlösen. Bei einer Teileinlösung wird dann das Geschäft eine Gutschrift über den Restbetrag ausstellen. Etwas anderes kann bei Gutscheinen über Dienstleistungen gelten. Wer einen Hotelgutschein über einen dreitägigen Aufenthalt geschenkt bekommt, kann diesen nicht in drei Einzelaufenthalte aufsplitten und einlösen.

Wer bei dem Versuch, den Gutschein einzulösen, feststellen muss, dass der Laden von der Bildfläche verschwunden ist und der Inhaber insolvent ist, hat Pech gehabt. Der Gutschein ist praktisch wertlos. Die Forderung kann zwar bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden, aber die Aussicht, noch etwas zu bekommen, dürfte sich in fast allen Fällen gegen Null bewegen. 

In der Regel sind die Aussteller eines Gutscheins kulant und bemüht, ihre Kunden zufriedenzustellen. Dennoch kann es in einzelnen Fällen Ärger geben, der dann die Juristen und schlimmstenfalls die Gerichte beschäftigt. 

Übrigens gilt das Vorgenannte nicht für Gutscheine, die manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen von Werbeaktionen ihren Kunden kostenlos zukommen lassen. Selbstverständlich können solche Gutscheine nach Belieben befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt. 

Ich wünsche allen die richtigen Ideen und viel Freude beim Schenken und Beschenkt werden.“
(Text: Beate Aumann-Kaup, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin)