Der Notar hat die Interessen aller Beteiligten im Blick (zu haben)
Beate Aumann-Kaup ist Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht und Mediatorin und führt ihre Kanzlei an der Osnabrücker Straße 3 in Lübbecke. (Foto: www.hallo-luebbecke.de)
Für bestimmte Verträge und Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber den Gang zum/zur Notar/in vorgeschrieben (alles Nachfolgende gilt selbstverständlich für den Notar und die Notarin). In der Regel handelt es sich dabei um Verträge von weitreichender Bedeutung sowohl in wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht, wie z.B. im Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht oder Ehe- und Familienrecht. Ist ein Rechtsgeschäft beurkundungspflichtig, haben privatschriftliche Verträge oder gar der berühmte »Handschlag« keine rechtliche Bindung, betont die Lübbecker Rechtsanwältin und Notarin Beate Aumann-Kaup.
Der Notar ist Inhaber eines öffentlichen Amtes, unabhängig und unparteiisch und unterscheidet sich damit ganz wesentlich von einem Rechtsanwalt. Letzterer hat die Interessen »seines« Mandanten wahrzunehmen und ist damit zwangsläufig parteiisch. Der Notar muss neutral sein und die Interessen aller Beteiligten im Auge haben. Aus diesem Grund kann und darf ein Notar in gleichen Angelegenheiten und Sachverhalten nicht gleichzeitig als Notar und als Rechtsanwalt einer Partei tätig sein.
Beurkundungspflicht
Durch die Beurkundungspflicht soll den beteiligten Personen die Bedeutung, Reichweite und Konsequenz ihres Vorhabens klargemacht werden. Darüber hinaus soll der Notar als unabhängige, neutrale Instanz dafür sorgen, dass die zumeist schwierigen und mit viel bürokratischem Aufwand abzuwickelnden Verträge für alle Vertragsparteien ordentlich und sicher über die Bühne gehen. Er soll sicherstellen, dass der Wille der Beteiligten klar und eindeutig formuliert wird und die oft wirtschaftlich und persönlich mit weitreichenden Folgen verbundenen Verträge sicher nach den Wünschen der Parteien abgewickelt werden.
In der Praxis am bedeutsamsten ist der Kauf eines Eigenheims, der ohne die Mitwirkung eines Notars nicht zu realisieren ist. Der Verkäufer auf der einen Seite will sicher sein, sein Geld zu bekommen, der Käufer dagegen möchte nicht sein Geld loswerden, ohne sicher zu sein auch Eigentümer zu werden. Keiner soll übervorteilt werden und die Interessen aller Vertragsbeteiligten sollen gewahrt und geschützt werden. Hierfür hat der Notar zu sorgen.
Wie läuft das nun im Einzelnen ab?
Sind sich Verkäufer und Käufer über den Kauf der Immobilie einig, ist im nächsten Schritt ein Notar einzuschalten und mit der Erstellung eines Vertragsentwurfes zu beauftragen. Den Notar können die Parteien einvernehmlich auswählen, wobei in der Regel der Käufer das letzte Wort hat, da dieser auch üblicherweise die Notarkosten trägt. Weder der Makler noch die Bank dürfen den Parteien vorschreiben, welche/r Notar/in zu beauftragen ist.
Anhand der Angaben der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte fertigt der Notar den Vertragsentwurf und leitet ihn an die Parteien weiter. In diesem Vertrag hat der Notar dafür zu sorgen, dass jeder Vertragspartner abgesichert ist. Wollen die Parteien Regelungen aufnehmen, die einen Beteiligten übervorteilen oder benachteiligen, so muss der Notar ausdrücklich darauf hinweisen und über alle Risiken und Gefahren eingehend belehren.
Durch den »Dschungel« des bundesdeutschen Rechtswesens findet man meist nur mit fachlicher Hilfe; in zahlreichen Fällen braucht es die Hilfe eines Notars, damit es später keine bösen Überraschungen gibt. Motivfoto: www.pixabay.de
Sind alle Vorfragen geklärt, kann der Vertrag beurkundet werden. Der Notar liest den Parteien den Vertrag vor und erklärt dabei das oftmals schwer verständliche »Juristendeutsch«. Selbstverständlich haben die Beteiligten das Recht, alles, was für sie unverständlich ist, genau zu erfragen und sollten von dieser Möglichkeit auch ausgiebig Gebrauch machen.
Haben alle Beteiligten den Vertrag unterschrieben, ist die eigentliche Beurkundung abgeschlossen. Der Notar sorgt nun für die weitere Abwicklung. Hierzu gehören alle behördlichen und gerichtlichen Mitteilungspflichten, Einholung von Genehmigungen usw. Erst wenn der Vertrag vollständig abgewickelt und die Eigentumsumschreibung auf den Käufer vollzogen ist, ist die Tätigkeit des Notars beendet.
Kein Verhandlungsspielraum bei den Notarkosten
Das Einschalten eines Notars ist auch in vielen anderen Bereichen entweder vorgeschrieben oder empfehlenswert, wie z.B. bei Erb- und Eheverträgen, im gesellschaftsrechtlichen Bereich oder teilweise auch bei Vorsorgevollmachten. Gerade im Erbrecht kommt es auf die richtigen eindeutigen und mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmenden Formulierungen an, damit der Wille des Erblassers später auch tatsächlich und ohne Streit realisiert wird.
Die Kosten des Notars sind streng reglementiert und gesetzlich vorgeschrieben. Verhandlungsspielraum gibt es dabei nicht, da der Notar nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu verlangen.
Wer eine/n Notar/in aufsucht, um sich über einen zu beurkundenden Sachverhalt beraten zu lassen, muss nicht befürchten, für die Beratung und die Beurkundung doppelt bezahlen zu müssen. Die Kosten der Beratung sind in den späteren Beurkundungsgebühren enthalten.
(Text: Beate Aumann-Kaup)