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Die Sparbücher der Kinder sind "tabu"

Weihnachten steht vor der Tür, da sind die Wünsche der Kinder groß. Spielzeug, Bekleidung und vor allem elektronische Geräte aller Art stehen weit oben auf den Wunschzetteln.Viele Eltern und Großeltern denken jedoch auch langfristig. So sind Geldanlagen, die auf den Namen der Kinder lauten, ein beliebtes Mittel, um für die Kinder Vermögen anzusparen, weiß Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke (Foto). Doch wem steht eigentlich das Geld zu, das z.B. auf einem Sparbuch liegt, das auf den Namen des Kindes lautet?

Einen solchen Fall hatte das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.05.2015, AZ: 5 UF 53/15) zu entscheiden. Die Großeltern eines Kindes legten für dieses ein Sparbuch an, das auch auf den Namen des Kindes lautete. Auf dieses Sparbuch zahlten die Großeltern einen Betrag von 1.000 ein. Einige Zeit später zahlte auch der Vater des Kindes einen Betrag von 1.350 auf dieses Sparbuch ein und zwar mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“. Das Sparbuch war dem Kindesvater von den Großeltern ausgehändigt worden.

Weihnachten steht vor der Tür, da sind die Wünsche der Kinder groß. Drei Jahre später trennten sich die Eltern. Die Mutter zog mit dem Kind aus und nahm beim Auszug das Sparbuch mit. Auf dem Sparbuch befand sich ein Betrag von 2.367,97 . Diesen Betrag hob die Mutter ab. Sie gab später an, mit dem Geld habe sie nach dem Auszug für das Kind Gegenstände angeschafft. Unter anderem habe sie ein Kinderbett nebst Lattenrost gekauft, eine hochwertige Matratze, einen Kleiderschrank, einen Kinderschreibtisch, einen Autokindersitz, Bekleidung und Spielzeug. Auch die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Trockners sei unabdingbar gewesen. Der Kindesvater habe ihr Geld zur Gründung des neuen Hausstandes zugesagt, dies aber nicht gezahlt.

Nachdem der Vater etwa ein Jahr später die alleinige elterliche Sorge für das Kind erhalten hatte, wollte er von der Kindesmutter den vom Sparbuch abgehobenen Betrag zurückhaben. Das Amtsgericht Gießen gab ihm recht. Doch die Kindesmutter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, so dass sich das OLG Frankfurt am Main mit der Angelegenheit beschäftigen musste. 

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Gießen. Die Kindesmutter war nicht berechtigt, die Summe von dem Sparbuch abzuheben und zu verbrauchen.

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass das Kind der Bank gegenüber Forderungsinhaber war. Zwar sei allein die Tatsache, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wird, nicht eindeutig. Entscheidend sei der erkennbare Wille dessen, der das Konto errichtet. Auch der Besitz des Sparbuches sei von Bedeutung, da der Besitzer eines Sparbuches die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat. Behält also ein Anleger nach Einzahlen des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, so spricht dies nach Ansicht des Gerichts dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte. 

Im vorliegenden Fall hatten aber die Großeltern, die das Sparbuch angelegt hatten, dieses Sparbuch gerade nicht in ihrem Besitz behalten, sondern es dem Kindesvater übergeben. Die zweite Einzahlung wurde auch nicht von den Großeltern vorgenommen, sondern vom Kindesvater. Laut des Verwendungszwecks hatte dieser Geld auf das Sparbuch eingezahlt, das dem Kind anlässlich seiner Geburt und Taufe geschenkt worden war.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main handelt es sich bei derartigen auf Sparkonten befindlichen Beträgen von vornherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht viel dafür, einen sog. Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen. In diesem Fall also einen Vertrag zugunsten des Kindes. Das Geld stand also dem Kind zu.

Die Kindesmutter hat pflichtwidrig gehandelt, als sie den Betrag von dem Sparkonto abgehoben und verbraucht hat. Dabei kann es nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, ob sie von dem Geld die behaupteten Gegenstände bezahlt hat oder nicht. Denn die Ausstattung eines Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben Kindeseltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Vermögen des Kindes darf hierfür nicht herangezogen werden. Dies gilt um so mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine und Wäschetrockner. 

Unterstellt man, dass die Anschaffung der behaupteten Gegenstände tatsächlich notwendig war, so hätte die Kindesmutter vorrangig dem Kindesvater gegenüber im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung einen sog. Sonderbedarf geltend machen müssen. Oder sie hätte den Sozialhilfeträger um Unterstützung bitten müssen. Das Vermögen des Kindes durfte sie jedenfalls hierfür nicht verwenden.

Da die Kindesmutter in dem gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang unterlegen ist, musste sie zusätzlich zur Rückzahlung des verbrauchten Betrages die Kosten des Verfahrens tragen.