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Die Steuererklärung beim richtigen Finanzamt einwerfen

Wer seine Steuererkärung am Silvesterabend auf den letzten Drücker einwirft und dabei das verkehrte Finanzamt erwischt, muss nicht verzweifeln.

Zu Silvester auf die Schnelle das verkehrte Finanzamt erwischt bei der Abgabe der Steuererklärung? Der BdSt NRW gibt Tipps. (Foto: pixabay.de)

Wer seine Steuererkärung am Silvesterabend auf den letzten Drücker einwirft und dabei das verkehrte Finanzamt erwischt, muss nicht verzweifeln. Zwei steuerzahlerfreundliche Urteile sagen, dass die Frist dennoch eingehalten wurde. Der Bund der Steuerzahler NRW erklärt die Zusammenhänge.

Steuerzahler, die Einkünfte ausschließlich als Arbeitnehmer erzielen und nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, müssen ihre Antragsveranlagung für 2013 spätestens am 31. Dezember 2017 abgeben. Das geht sogar noch schnell auf dem Weg zur Silvesterparty! Dabei sollte man möglichst bei seinem zuständigen Finanzamt vorbeifahren, um Ärger zu vermeiden, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW. Wurde die Erklärung versehentlich beim falschen Amt eingeworfen, kann man sich aber auf zwei Gerichtsverfahren stützen, um das Malheur auszubügeln.

In einem Fall waren die Kläger auf eine Silvesterfeier eingeladen. Auf dem Weg zur Party machten sie bei einem Finanzamt Halt und warfen ihre Einkommensteuererklärung ein. Dieses Finanzamt war zwar nicht zuständig, leitete die Erklärung der Eheleute aber an das richtige Finanzamt weiter. Dort traf die Steuererklärung erst nach dem Jahreswechsel ein – und damit aus Sicht des Finanzamtes zu spät. In einem Parallelfall wurde die Erklärung ebenfalls am Silvesterabend beim örtlich falschen Finanzamt eingeworfen und erst im neuen Jahr weitergeleitet.

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Aus Sicht des Finanzgerichts Köln wurden beide Steuererklärungen dennoch rechtzeitig abgegeben, denn für den Steuerbürger tritt die Finanzverwaltung eines Bundeslandes als einheitliche Behörde auf. Die Finanzverwaltung hat allerdings gegen die steuerzahlerfreundlichen Urteile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).

Trotz der positiven Urteile rät der Bund der Steuerzahler NRW: Wer sichergehen möchte, dass seine Steuererklärung rechtzeitig ankommt, sollte die Unterlagen beim zuständigen Finanzamt in den Briefkasten werfen. Das kann besonders in Großstädten, wo es mehrere Finanzämter gibt, mitunter nicht ganz einfach sein. Hilfe bekommt man auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (http://gemfa.bzst.bund.de). Dort kann man das zuständige Finanzamt für seine Einkommensteuererklärung finden. Übrigens: In diesem Jahr gibt es etwas mehr Zeit. Da der 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin für Steuererklärungen auf Dienstag, 2. Januar 2018.
(Text: Bund der Steuerzahler NRW)