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Feuer gelegt und gewürgt: kein Versorgungsausgleich

Lassen sich Ehegatten scheiden, so wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht - neben der eigentlichen Scheidung auch der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Versorgungsausgleich werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, erklärt Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.

Lassen sich Ehegatten scheiden, so wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht - neben der eigentlichen Scheidung auch der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt.Diesem Versorgungsausgleich liegt die Überlegung zugrunde, dass die von den Eheleuten erworbenen Rentenansprüche als gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zu sehen sind. Beide Ehegatten sollen in gleicher Weise an dieser Lebensleistung partizipieren. Im Regelfall sollen daher alle Rentenansprüche zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden. Dies unabhängig davon, ob es sich um Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, eine beamtenrechtliche Versorgung, betriebliche Altersversorgungen oder private Rentenanwartschaften, z.B. auch aus einem Riester-Vertrag.

Folgen bei krassem Fehlverhalten

Doch gilt dieser Halbteilungsgrundsatz in jedem Fall? Was ist bei einem krassen Fehlverhalten eines Ehegatten dem anderen Ehegatten gegenüber? Kann dies Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben?

Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 17.11.2016, AZ: 3 UF 146/16) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Ein 56 Jahre alter Ehemann und seine 64 Jahre alte Ehefrau waren fast 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung der Eheleute brach der Ehemann, der seit Jahren heroinabhängig war, in das Wohnhaus der Ehefrau ein. Dort besprühte er die Wände mit Beleidigungen und setzte das Gebäude dann in Brand. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 37.000 Euro.

Kurze Zeit später trafen die Eheleute aufeinander. Der Ehemann brachte seine Ehefrau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich. Nachbarn riefen die Polizei, die dann eingriff. Der Ehemann wurde zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wollte der Ehemann nun an den Rentenansprüchen seiner Ehefrau partizipieren. Das zuständige Amtsgericht Emden lehnte die Durchführung des Versorgungsausgleichs jedoch ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und ging vor das OLG Oldenburg.

Das OLG bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts Emden und stützte diese Entscheidung auf §27 VersAusglG. Dieser lautet: »Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.«

Das OLG Oldenburg entschied, dass in dem vorliegenden Fall ein Versorgungsausgleich grob unbillig wäre. Der Ehemann habe sich durch die Zerstörung des Wohnhauses der Ehefrau und durch den lebensgefährlichen körperlichen Angriff auf sie eines krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Ehefrau schuldig gemacht. Die Tatsache, dass der Ehemann sich später bei seiner Ehefrau entschuldigt habe, ändere daran nichts. Auch die lange Ehedauer von fast 20 Jahren ändere an der groben Unbilligkeit des Rentenausgleichs im vorliegenden Fall nichts.

Die Ehefrau konnte also ihre während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche auch nach der Ehescheidung in voller Höhe behalten. Der Ehemann bekam von den Rentenansprüchen seiner Ehefrau nichts ab.
(Text: Regina Gerdom)

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