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Gemeinsamer Anwalt? Das geht nicht

In der anwaltlichen Praxis passiert das häufig. Ein Mandant oder eine Mandantin meldet sich, da sich ein Ehepaar scheiden lassen möchte. Dabei wird angegeben, man wolle einen „gemeinsamen Anwalt oder Anwältin“ für die Scheidung beauftragen. Doch geht das überhaupt?

Ein Ehescheidungsverfahren ist ein familiengerichtliches Verfahren. Hierfür bestimmt §114 Abs.1 FamFG: „ Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen (…) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“ Ehegatten können sich in einem Scheidungsverfahren daher grundsätzlich nicht alleine vertreten, es besteht Anwaltszwang. Und zwar für jeden der beiden Ehegatten, weiß Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.

In der anwaltlichen Praxis passiert das häufig. Ein Mandant oder eine Mandantin meldet sich, da sich ein Ehepaar scheiden lassen möchte. Allerdings normiert §114 Abs.4 FamFG, dass es einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt allein für die Zustimmung zur Scheidung nicht bedarf. Stellt also einer der Ehegatten mit Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin einen Scheidungsantrag und der andere stimmt diesem Scheidungsantrag lediglich zu, so kann das Ehescheidungsverfahren im Endeffekt mit nur einem Anwalt oder Anwältin durchgeführt werden.

Der von einem der Ehepartner beauftragte Anwalt oder Anwältin ist in diesem Fall aber nicht der „gemeinsame Anwalt“ beider Ehepartner. Vertreten wird nur einer der beiden Eheleute. Nur dessen Interessen vertritt der beauftragte Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.

Doch gibt es dann gar keinen „gemeinsamen Anwalt“ für scheidungswillige Ehegatten? Was ist für den Fall, dass sich Eheleute gemeinsam durch einen Anwalt beraten lassen wollen, weil sie von einer bestehenden Einigkeit in allen Scheidungsfragen ausgehen und sich die Kosten für einen zweiten Anwalt sparen möchten?

Einen solchen Fall hatte unlängst der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19.09.2013, AZ: IX ZR 322/12). Ein Ehepaar hatte eine Rechtsanwältin aufgesucht, um sich gemeinsam in einer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen. In diesem gemeinsamen Beratungsgespräch wurde schnell deutlich, dass die beiden Eheleute sich doch nicht in allem einig waren, sondern gegensätzliche Interessen und Vorstellungen zu Fragen der Trennung und Scheidung hatten. Daraufhin beauftragte die Ehefrau andere Anwälte. Die ursprünglich gemeinsam beauftragte Rechtsanwältin vertrat den Ehemann von diesem Zeitpunkt an alleine.

Etwa sechs Wochen später kündigte der Ehemann das Mandat bei der Rechtsanwältin und beauftragte ebenfalls andere Anwälte mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Die mit der Beratung beauftragte Rechtsanwältin erstellte eine Rechnung, die der Ehemann jedoch nicht beglich. Daraufhin klagte die Rechtsanwältin diesen Betrag gerichtlich ein.

Sie unterlag jedoch in allen Instanzen. Der BGH führte hierzu aus: die Rechtsanwältin habe keinen vertraglichen Vergütungsanspruch, da sie entgegen §43a Abs.4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beide Eheleute beraten habe. In §43a Abs.4 BRAO ist festgelegt, dass ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. Da sich schon zu Beginn des Beratungsgespräches herausgestellt habe, das sich die Vorstellungen der Eheleute widersprächen, konnte die Rechtsanwältin nicht beide Eheleute vertreten. Sie hätte damit widerstreitende Interessen vertreten.

Doch damit nicht genug. Laut BGH darf ein Anwalt dann, wenn es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, danach für keinen der Eheleute mehr tätig werden. Der Anwalt muss, sobald die widerstreitenden Interessen auftreten, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen. Damit entstehen ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte.

Ein Rechtsanwalt kann also grundsätzlich nur einen der Ehegatten vertreten. Dazu der BGH: Scheidungswilligen Eheleuten, die den Rechtsanwalt vielleicht aus Kostengründen zu einer gemeinsamen Beratung aufsuchen, ist vielleicht gar nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können. Sie erfahren vielleicht erst in der Beratung ihre gegenseitigen Rechte. Die Eheleute vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser in einer gemeinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird. Zudem ist ihnen die Gefahr unbekannt, dass der Anwalt, der sie gemeinsam berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss, und dass auf sie zusätzliche Kosten zukommen können.

Was als Kostenersparnis gedacht ist, kann im Endeffekt deutlich teurer werden als gedacht. Scheidungswillige Eheleute sind gut beraten, wenn sie sich jeweils selbst anwaltlich beraten und vertreten lassen. Nur dann kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Beste für den Mandanten oder die Mandantin herausholen.