Heirat – Trennung – Scheidung: Das Finanzamt ist immer dabei
Nicht nur die Liebe führt Paare zum Standesamt, auch finanzielle, insbesondere steuerrechtliche Gründe können Anreiz für eine Eheschließung sein. Ehepaare geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und durch diese gemeinsame Veranlagung profitieren sie vom so genannten Ehegattensplitting, genießen also u.U. erhebliche Steuervorteile.
Mit einer Trennung ist es damit bald vorbei. Scheitert die Ehe, enden auch die steuerlichen Begünstigungen, sagt Beate Aumann-Kaup (Foto), Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht mit Kanzlei in Lübbecke. Was ist dabei genau zu beachten?
Geht ein Paar auseinander, beginnt das so genannte Trennungsjahr. Zu unterscheiden ist das Trennungsjahr im steuerrechtlichen und im familienrechtlichen Sinn. Im Familienrecht beginnt das Trennungsjahr mit dem Tag der Trennung und endet ein Jahr später. Trennte sich ein Paar zum Beispiel am 25.03.16, so endete das Trennungsjahr im familienrechtlichen Sinne am 24.03.2017.
Das Trennungsjahr im Steuerrecht
Anders sieht es im Steuerrecht aus. In der steuerrechtlichen Definition beschreibt das Trennungsjahr das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfindet. Trennte sich das Paar beispielsweise im Jahre 2016 – egal, ob im Januar oder Dezember – endet das steuerrechtliche Trennungsjahr mit dem 31.12.2016, also dem Jahr, in dem die Trennung stattfand.
Dies hat Bedeutung für die Wahl der Steuerklassen. Im steuerrechtlichen Trennungsjahr hält das getrennte Paar die bisherigen Steuerklassen bei und kann für dieses Jahr auch noch die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen. Mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, im Beispielsfall also am 01.01.2017, enden auch die Steuervergünstigungen, die man als Ehepaar genießt. Die Partner sind verpflichtet, in die Steuerklasse der getrenntlebenden, bzw. unverheirateten, nämlich Steuerklasse I bzw. II zu wechseln. Wurden die Ehepartner bisher nach Steuerklasse III und V besteuert, hat dies für den Ehepartner mit der bisherigen Steuerklasse III erhebliche wirtschaftlichen Nachteile, während der Ehepartner mit Steuerklasse V hiervon profitiert.
Im Jahr der Trennung kann grundsätzlich kein Ehepartner gegen den Willen des anderen die Steuerklasse wechseln. Ein Ausgleich für den Fortbestand der ungünstigen Steuerklasse des nach Steuerklasse V Besteuerten kann dieser ggf. über seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Besserverdienenden erzielen.
Die Steuererklärung
Streit entsteht häufig auch über die Frage der Durchführung der gemeinsamen Steuererklärung für das Trennungsjahr, da im Ergebnis die gemeinsame oder getrennte Veranlagung bei jedem Ehegatten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Während ein Ehepartner von der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung profitiert, kann dies für den anderen sehr nachteilig sein, da er im Falle der getrennten Veranlagung erhebliche Steuererstattungen erhielte.
Als Folge der (nach-)ehelichen Solidarität ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, auch im Falle der Trennung die insgesamt möglichst günstigste Vereinbarung über die Steuer zu treffen.
Grundsätzlich ist also zu prüfen, welche steuerliche Veranlagung insgesamt, also bezüglich beider Steuerlasten, in der Summe am günstigsten ist.
Hierzu muss eine Vergleichsberechnung nach der gemeinsamen und getrennten steuerlichen Veranlagung durchgeführt werden. Ergibt die gemeinsame Veranlagung eine insgesamt geringere Steuerlast, so hat jeder Ehegatte einen Anspruch darauf, dass eine entsprechende Steuererklärung abgegeben wird. Allerdings ist er verpflichtet, dem Ehegatten, der hierdurch letztendlich das Nachsehen hat, die entstehenden Nachteile auszugleichen.
Mit der Trennung, also insbesondere mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres sollte die Steuerklasse geprüft werden. Wird die Steuerklasse nicht gewechselt und das Finanzamt erhält hiervon später Kenntnis, werden die Ehepartner u.U. mit entsprechenden Nachzahlungen rechnen müssen.
Die durchaus bei jedem Ehepartner unterschiedlichen Auswirkungen der Steuerklassen und der Steuererklärung führen immer wieder zu erheblichem Streit. Die finanziellen Folgen können beträchtlich sein, darum ist eine rechtzeitige und fachkundige Beratung besonders wichtig.
(Text: Beate Aumann-Kaup)