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Im Streitfall ist immer das Kindeswohl wichtig

Eltern bleiben Eltern, auch nach einer Trennung oder Scheidung. Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder, auch wenn sie als Paar nicht mehr zusammen sind. Dies ist in §1627 BGB festgelegt, der lautet: »Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.«

Lebt ein Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und bekommt ein gemeinsames Kind, so ist die Mutter grundsätzlich allein sorgeberechtigt. Sie allein trifft dann die Entscheidungen, die das gemeinsame Kind betreffen. Die Eltern können jedoch eine so genannte Sorgeerklärung abgeben, in der sie erklären, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Diese Sorgeerklärung muss von einer zuständigen Stelle aufgenommen werden. Dann besteht die gemeinsame elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, auch ohne eine Eheschließung der Eltern, erklärt Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke

Eltern bleiben Eltern, auch nach einer Trennung oder Scheidung. Diese Sorgeerklärung ist jedoch ein freiwilliger Vorgang; die Kindesmutter kann nicht zu ihrer Abgabe gezwungen werden. Weigert sich eine Mutter, die Sorge für das Kind gemeinsam mit dem leiblichen Vater auszuüben, kann dieser bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht einen Antrag stellen, dass das Sorgerecht für das betroffene Kind von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Darauf hat der Vater gemäß §1626a Abs.1 BGB einen Anspruch. Dieser lautet: »Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.«

Doch nach welchen Kriterien entscheidet das Familiengericht? Nach §1626a Abs.2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Doch wann widerspricht eine Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl?

Über einen solchen Fall hatte unlängst der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH Beschluss vom 15.06.2016, AZ: XII ZB 519/15). Ein Paar lebte in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen und bekam zwei gemeinsame Kinder. Für den Sohn übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Für die Tochter hatten die Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben.

Der Vater wollte die gemeinsame Sorge auch für die Tochter erhalten und stellte daher einen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht. Dieses wies den Antrag des Vaters zurück. In der zweiten Instanz übertrug das zuständige Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam. Hiergegen legte wiederum die Kindesmutter Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Der BGH führte in seiner Entscheidung folgendes aus: Nach der Annahme des Gesetzgebers entspricht die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen. Es ist das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen. Dies bedeutet wiederum, dass ein Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nur dann von dem zuständigen Gericht abgelehnt werden kann, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Gewichtige Gesichtspunkte für das Kindeswohl sind unter anderem die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Elternteile und die Beachtung des Kindeswillens.

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Das Kindeswohl kann aber auch bei Vorliegen eines gravierenden Elternkonflikts gefährdet sein. Die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter ist hierfür sicherlich nicht ausreichend. Auch dass die Eltern in Bezug auf die Erziehung des Kindes Meinungsverschiedenheiten haben und diese Meinungsverschiedenheiten unter Umständen auch streitig austragen, ist nicht ausreichend, die gemeinsame Sorge abzulehnen. 

Bestehen allerdings zwischen den Eltern schwerwiegende und nachhaltige Störungen auf der Kommunikationsebene, die befürchten lassen, dass die Eltern keine gemeinsamen Entscheidungen zum Wohl des Kindes werden treffen können, könnte dies das Kind erheblich belasten. Hier muss durch das Gericht geprüft werden, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern auf die Entwicklung des Kindes hätte. Ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt jedenfalls nach Ansicht des BGH für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen.

Da die beiden vorherigen Instanzen den Sachverhalt nach Ansicht des BGH nicht ausreichend aufgeklärt hatten, verwies der BGH die Sache an das OLG zurück. Dies muss jetzt im Detail prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich dem gemeinsamen Kind schaden würde oder nicht. Im Zweifelsfall ist nach Ansicht des BGH die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam durch das OLG auszusprechen.

(Text: Regina Gerdom - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht)