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Ist doppelter Abzug der Haushaltsersparnis zulässig?

Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird im Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Ausgaben um die so genannte Haushaltsersparnis, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW. 

Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen.Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für den Unterhalt eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden. Umstritten ist allerdings, wie die Haushaltsersparnis bei Eheleuten zu berücksichtigen ist, wenn sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen. Manche Finanzämter ziehen die Haushaltsersparnis doppelt ab, obwohl nur ein gemeinsamer Haushalt aufgegeben wird. Ob dies rechtens ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Dort ist ein entsprechendes Musterverfahren des BdSt anhängig (Az. VI R 22/16).

Im konkreten Fall zog ein Ehepaar im Jahr 2013 in ein Heim. Die Klägerin war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbstständig einen Haushalt zu führen. Ihr Ehepartner war bereits pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, so dass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich berücksichtigt wurde. 

Andere Ehepaare in einer solchen Situation können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Wohnungsauflösung bei jedem Ehepartner voll berücksichtigt, empfiehlt der BdSt. Zur Begründung sollten sie auf das anhängige Musterverfahren beim Bundesfinanzhof verweisen.

(Text: Bund der Steuerzahler NRW / Motivfoto: pixabay.de)