“Ja” heißt nicht “Was Dein ist, ist auch mein”
Was Dein ist, ist auch mein: Von dieser Annahme gehen jedenfalls viele verheiratete Paare aus. Nach der Eheschließung gehört alles beiden gemeinsam. Dies ist aber ein großer Irrglaube und kann im Ernstfall zu fatalen Folgen führen, weiß die Lübbecker Rechtsanwältin und Notarin Beate Aumann-Kaup, Fachanwältin für Familienrecht und für Erbrecht und Mediatorin.
Grundsätzlich bleiben alle Vermögensgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe bringt oder während der Ehe erwirbt – beispielsweise durch Schenkung oder Erbschaft oder durch einen Kauf für sich im eigenen Namen – in dessen Alleineigentum. Da kann es schon einmal große Überraschungen geben, wenn die Ehepartner wie selbstverständlich davon ausgehen, dass das Haus, das seit Jahren gemeinsam abbezahlt wird, auch beiden gemeinsam gehört, obwohl den Kaufvertrag seinerzeit nur ein Ehepartner abgeschlossen hat. Einen »Von-Selbst-Erwerb« durch Eheschließung gibt es nicht.
Überraschungen vermeiden
Groß ist oft auch die Überraschung, wenn die Ehegatten ein Haus auf einem Grundstück des anderen Ehepartners, das dieser geerbt oder geschenkt bekommen hat, bauen. Haus und Grundstück gehören untrennbar zusammen, so dass das Gebäude damit automatisch auch Eigentum dessen wird, dem das Grundstück gehört. Wer ein anderes Ergebnis erzielen will, muss hierfür besondere vertragliche Vereinbarungen treffen, die in der Regel stets einer notariellen Beurkundung bedürfen.
Das Alleineigentum eines Ehepartners führt jedoch im Umkehrschluss nicht dazu, dass dieser während der Ehe darüber nach Belieben uneingeschränkt frei verfügen kann. Leben die Ehegatten, wie der überwiegende Teil, in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, benötigt jeder Ehepartner, der über sein wesentliches Vermögen verfügen will, die Zustimmung des anderen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Partner hinter dem Rücken des anderen der Familie die wirtschaftliche Basis entzieht.
Auch für Schulden gilt nicht der Grundsatz »Mitgefangen - Mitgehangen«. Jeder Partner haftet für die von ihm gemachten Schulden stets allein. Nimmt einer zum Beispiel Schulden auf für den Kauf eines Autos, muss er diese auch allein zahlen, es sei denn, der Partner unterschreibt den Kreditvertrag mit. Dann haftet dieser aufgrund des selbst von ihm unterzeichnenden Darlehensvertrages genauso wie der andere Ehepartner.
Von dem obigen Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme, die unter dem Begriff der so genannten »Schlüsselgewalt« bekannt ist. Bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse haftet jeder Ehepartner mit, wie z.B. für die angeschriebene Summe bei üblichen Einkäufen im Supermarkt oder Arztkosten im geringen Rahmen.
Warum heißt der gesetzliche Güterstand dann aber Zugewinngemeinschaft, wenn doch durch die Heirat alles beim Alten bleibt?
Zugewinn hat nichts mit dem Eigentum zu tun, sondern ist der Begriff für das, was die Ehepartner in der Ehe gemeinsam erwirtschaften. Wird beispielsweise auf dem Grundstück des Ehepartners ein Haus gebaut, bleibt das gesamte Hausgrundstück zwar Eigentum des Ehepartners, aber die Wertsteigerung des Grundstücks durch das errichtete Gebäude ist der so genannte Zugewinn. Dieser Zugewinn spielt beispielsweise bei einer Scheidung eine Rolle. Gehen die Ehepartner auseinander, muss ein in der Ehe erwirtschafteter Zugewinn zwischen den Ehepartnern geteilt werden, so dass der andere nicht leer ausgeht.
Ob die gesetzlich vorgesehenen Regelungen immer zu gerechten oder gewünschten Ergebnissen führen, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Es sollte daher rechtzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden, ob und was geregelt werden kann oder sollte, damit es im Ernstfall keine bösen Überraschungen gibt.