• Lübbecke
  • Espelkamp
  • Rahden
  • Pr. Oldendorf
  • Hüllhorst
  • Stemwede

Kein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen

Vertragsrecht
»Eheverträge, die vor dem Hintergrund der möglichen Schulden und der Haftung geschlossen werden sollen (in der Regel sind dies Gütertrennungsvereinbarungen), sind überflüssig - und regelmäßig wegen anderer hiermit verbundenen Rechtsfolgen sogar nachteilig«, stellt Rechtsanwältin Beate Aumann-Kaup fest. (Motivfoto: www.pixabay.de)

Wer sich heute das Ja-Wort gibt, vermag sich kaum vorzustellen, dass der Himmel in ein paar Jahren vielleicht nicht mehr voller Geigen hängt, obwohl die Erfahrung genau dies bestätigt: Immerhin wird nämlich fast jede 3. Ehe geschieden. Die Bereitschaft, sich frühzeitig mit dem Gedanken auseinanderzusetzen, »Was wäre wenn …«, ist gering. Dabei gäbe es oft genug Anlass, darüber nachzudenken, wie die finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse im Falle eines Falles geregelt werden sollten, sagt die Lübbecker Rechtsanwältin und Notarin Beate Aumann-Kaup.

Zuwendungen oder Geschenke der Eltern, bzw. Schwiegereltern, Erbschaften, betriebliches Vermögen und ähnliches bieten im Falle der Trennung viel Zündstoff für Streitigkeiten. Leider wird in guten Zeiten hier wenig vorausschauend, streitvermeidend und krisenfest geplant. 

Nur ein Punkt mobilisiert die Parteien regelmäßig, und zwar die Angst vor den Schulden des Partners. Die Sorge, wohlmöglich für die Schulden des Ehepartners herangezogen zu werden, ist der häufigste Grund für den Wunsch, einen Ehevertrag abzuschließen. Vor diesem Hintergrund kommen immer wieder Ehepaare mit der klaren Vorstellung zum Notar, Gütertrennung vereinbaren zu wollen, um die Haftung für die Schulden des anderen auszuschließen.  

Aumann-Kaup

Beate Aumann-Kaup ist Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht und Mediatorin und führt ihre Kanzlei an der Osnabrücker Straße 3 in Lübbecke. (Foto: www.hallo-luebbecke.de)

Die Ehe ist nicht so gefährlich, wie häufig angenommen

Dieser Motivation liegen allerdings gänzlich falsche Vorstellungen über die Rechtslage zugrunde. Die Besorgnis, aufgrund der Eheschließung für die Schulden des anderen zu haften – also mitgefangen, mitgehangen – ist völlig unbegründet. Hier kann eindeutig Entwarnung gegeben werden: Kein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen. Von daher gesehen, ist die Ehe also nicht so gefährlich, wie häufig angenommen. Wer Schulden macht – egal ob verheiratet oder nicht –, muss diese regelmäßig alleine zahlen. Gläubiger können sich deswegen nicht an den Ehepartner halten. Nur wenn der Ehegatte einen Darlehensvertrag oder eine Schuldverpflichtung mit unterschreibt, haftet er selbst, und zwar aufgrund seiner eigenständigen vertraglichen Verpflichtung. Hiergegen könnte ohnehin kein Ehevertrag und keine Gütertrennung helfen. 

Eine Ausnahme, die aber ebenfalls nicht durch einen Ehevertrag abgewendet werden kann, gilt nur für die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens. Kauft ein Ehegatte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie ein, werden durch solche Rechtsgeschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (z.B. Einkauf von Lebensmitteln, Bestellung von Heizöl für das Eigentum).  

Eheverträge, die vor dem Hintergrund der möglichen Schulden und der Haftung geschlossen werden sollen (in der Regel sind dies Gütertrennungsvereinbarungen), sind daher überflüssig - und regelmäßig wegen anderer hiermit verbundenen Rechtsfolgen sogar nachteilig. 

Ob angesichts der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Abschluss eines Ehevertrages erforderlich ist und was mit welchen Inhalten geregelt werden sollte, bedarf folglich in jedem Einzelfall einer besonderen rechtlichen Prüfung. Die Angst vor dem Gläubiger des Ehepartners ist ein schlechter Ratgeber. Allerdings sollte schon in guten Zeiten darüber nachgedacht werden, ob es bei bestimmten vermögensrechtlichen Konstellationen im Falle einer Trennung Schwierigkeiten geben könnte. Es ist ratsam, den Grundsatz »Vorbeugen ist besser als heilen« zu beherzigen und rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.
(Text: Beate Aumann-Kaup, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin)