Kind soll von einer Adoption profitieren
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade erst entschieden: Auch eingetragene Lebenspartner dürfen das adoptierte Kind des anderen eingetragenen Lebenspartners adoptieren. Dies war bislang nicht möglich. Doch wann kann ein Kind adoptiert werden, also als eigenes Kind angenommen werden? Wer darf ein Kind adoptieren und welche weiteren Voraussetzungen gibt es für eine Adoption?
Die Adoption eines minderjährigen Kindes muss immer dem Wohl des Kindes dienen, betont Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke (Foto). Außerdem muss das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und dem Annehmenden zu erwarten sein (§1741 Abs.1 S.1 BGB).
Das heißt, für die Adoption müssen triftige Gründe vorliegen, die das Kindeswohl berühren. Es muss also durch die Adoption eine bessere persönliche Entwicklung des Kindes zu erwarten sein. Lediglich eine materielle Verbesserung der Lebenslage oder der bloße Umstand, dass sich das Kind bislang in einem Heim befand, reichen nicht aus.
Bei dem Annehmenden ist das Alter, die Fähigkeit und Bereitschaft, das Kind zu erziehen sowie die sonstigen Lebensumstände in die Abwägung mit einzubeziehen.
Auch wenn die berufliche und soziale Stellung, die Wohnverhältnisse und generell die finanzielle Lage nicht ausschlaggebend sind, so stehen doch bedenkliche Lebensverhältnisse, z.B. Drogenabhängigkeit, einer Adoption entgegen.
Zwischen dem Annehmenden und dem minderjährigen Kind muss entweder bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen oder es muss damit zu rechnen sein, dass ein solches Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann. Wichtig für diese Entwicklung ist der Altersunterschied, der in etwa der natürlichen Generationenfolge entsprechen sollte. Der Annehmende sollte also deutlich älter sein, als das anzunehmende Kind.
Eine Kinderlosigkeit des Annehmenden wird (im Gegensatz zu früher) nicht mehr gefordert. Allerdings dürfen der Adoption keine »überwiegenden« Interessen eigener Kinder entgegenstehen (§1745 S.1 Alt.1 BGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Unterhalt der eigenen Kinder des Annehmenden durch die Adoption gefährdet wäre.
Eine Adoption soll auch erst dann ausgesprochen werden, wenn die Annehmenden das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt haben (§1744 BGB).
Die Länge dieser Probezeit ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So wird diese Probezeit bei einem Säugling sicherlich wesentlich kürzer ausfallen, als bei einem älteren Kind.
Annehmende können nach den §§1471 ff BGB sein:
1) Ein Ehepaar, sofern ein Ehegatte das 25. Lebensjahr und der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2) Ein Ehegatte allein im Fall einer Stiefkind-Adoption, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat.
3) Eine über 25 Jahre alte unverheiratete Person, die allein ein fremdes Kind annehmen will.
4) Ein Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne des §1 Abs.1 LpartG, der allein und mit Einwilligung des anderen Lebenspartners das leibliche Kind seines Lebenspartners annehmen will.
Nach bisheriger Rechtslage war einem eingetragenen Lebenspartner also die Adoption des leiblichen Kindes des anderen eingetragenen Lebenspartners möglich - so genannte Stiefkindadoption -, nicht aber die Adoption eines von dem anderen Lebenspartner angenommenen Kindes - so genannte Sukzessivadoption. Ehegatten dagegen hatten sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption, wie auch der Sukzessivadoption.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 (AZ:1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung sowohl die betroffenen Kinder, wie auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs.1 GG) verletzt.
Als Konsequenz hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen hat und dass bis zur Neuregelung das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.
Das bedeutet, dass eingetragene Lebenspartner nunmehr nicht bis zu einer Gesetzesänderung warten müssen, sondern bereits jetzt das angenommene Kind des eingetragenen Lebenspartners adoptieren können. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind damit auch in diesem Bereich Ehepartnern gleichgestellt.