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Kinder kosten Geld: mehr Geld für Familien

Die Bundesregierung beabsichtigt, die staatlichen Leistungen für Kinder zu erhöhen. Sie hat dafür den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages in das Parlament eingebracht. Eine erste Anhebung soll in 2015, eine zweite dann in 2016 erfolgen, erläutert Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke (Foto).

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, das Existenzminimum für sich und seine Kinder aus unversteuertem Einkommen bestreiten zu können. Dies wird durch steuerliche Freibeträge oder Kindergeld gesichert. Die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums für Erwachsene und Kinder wird alle zwei Jahre ermittelt. In dem Bericht wird dargestellt, wie sich die Kosten für Essen, Kleidung, Hausrat, Miete und Heizung entwickelt haben. Diese Ausgaben müssen vor dem Zugriff des Fiskus geschützt sein.

Die Bundesregierung beabsichtigt, die staatlichen Leistungen für Kinder zu erhöhen. Verfassungsrechtlich ist allein das Anheben des Kinderfreibetrages vorgeschrieben. Dieser steuerliche Freibetrag kommt jedoch nur besser verdienenden Familien zugute. Deshalb wird das Kindergeld in der Regel ebenfalls erhöht und zwar entsprechend dem Freibetrag.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nun im Einzelnen vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2015 von aktuell 8.354 € auf 8.472 € erhöht wird, also um einen Betrag von 118 €. Ab dem 01.01.2016 soll eine weitere Erhöhung um 180 € auf dann 8.652 € erfolgen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll rückwirkend zum 01.01.2015 von aktuell 7.008 € um 144 € steigen, auf 7.152 € je Kind. Ab dem 01.01.2016 ist eine erneute Anhebung um 96 € auf 7.248 € geplant. Das Kindergeld soll von derzeit 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte und weitere Kinder rückwirkend zum 01.01.2015 um monatlich 4 € pro Kind erhöht werden. Ab dem 01.01.2016 ist eine Erhöhung um weitere 2 € geplant. Insgesamt soll das Kindergeld damit ab dem 01.01.2016 bei 190 € für das erste und zweite Kind, bei 196 € für das dritte Kind und bei 221 € für das vierte und weitere Kinder liegen.

Auch der Kinderzuschlag soll steigen. Dieser Zuschlag für Geringverdiener soll den Eltern zugute kommen, die zwar grundsätzlich ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, deren finanzielle Mittel aber nicht ausreichen, um auch noch den Bedarf der Kinder zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt derzeit maximal 140 € pro Kind und soll ab dem 01.07.2016 um 20 € monatlich auf maximal 160 € steigen.

Für die meisten Eltern hat die Erhöhung des monatlichen Kindergeldes die unmittelbarsten Auswirkungen. Kindergeld wird grundsätzlich für alle Kinder gezahlt, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus jedoch nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. So wird für ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Kindergeld gezahlt, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Zur Ausbildung für einen Beruf gehört z.B. der Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder eine betriebliche Ausbildung. Auch für Studenten gibt es weiter Kindergeld. Leistet ein Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder arbeitet im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen geregelten Freiwilligendienst, so wird in dieser Zeit ebenfalls Kindergeld gezahlt. Auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten fließt Kindergeld, z.B. wenn der Beginn der Berufsausbildung nicht übergangslos an den Schulabschluss anschließt. Ist die Erstausbildung abgeschlossen, so gibt es grundsätzlich kein Kindergeld mehr.

Das Kindergeld wird selbst dann gezahlt, wenn sich das volljährige Kind in einer Berufsausbildung befindet und mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof im Oktober 2013 entschieden (AZ: III R 22/13). Er hat damit seine langjährige Rechtsprechung geändert. Hintergrund hierfür war, dass der Gesetzgeber 2012 die Einkommensgrenze für Kinder abgeschafft hatte. Für den Bezug des Kindergeldes kommt es in den Fällen verheirateter Kinder nun nicht mehr auf die Einkünfte des Ehepartners an.