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Kinderbetreuungsunterhalt – Voraussetzungen und Grenzen

Durch das im Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungsgesetz gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut und deswegen keine Berufstätigkeit ausüben kann.

Früher hielten die Gerichte es in der Regel für zumutbar, dass ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeittätigkeit und ab Vollendung des 15. Lebensjahres eine Vollzeittätigkeit aufgenommen wurde. Nach neuem Recht besteht eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit schon, wenn das betreute Kind drei Jahre alt ist. Der Unterhaltsberechtigte muss Betreuungsmöglichkeiten, sofern vorhanden, nutzen. Das bedeutet, das Kind muss in den Ganztagskindergarten oder die Ganztagsschule gehen, wenn vor Ort eine solche Betreuungsmöglichkeit besteht. Wer hiervon abweichen möchte, muss im Einzelnen darlegen, warum hierdurch das Kindeswohl gefährdet wäre. Eine pauschale Verweisung auf das geringe Alter des Kindes lässt der Bundesgerichts-hof nach seiner aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Daneben können auch elternbezogene Gründe gegen die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit sprechen, insbesondere, wenn diese neben der Versorgung des Kindes zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führt. Das hat das OLG Schleswig-Holstein bei der Betreuung von Kindergarten- oder Vorschulkindern bejaht.

Dem hat jedoch der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Eine solche pauschale Beurteilung, die sich alleine am Alter des Kindes orientiert, sei unzulässig. Es müssten immer die individuellen Umstände vorgetragen und durch das Gericht geprüft werden. Wer Unterhalt begehrt, sollte deshalb dokumentieren, welchen zeitlichen Aufwand die Kinderbetreuung erfordert und und inwieweit dem Kind unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes eine Betreuung durch Fremde zumutbar ist. Wer auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, braucht sich nicht auf den pauschalen Hinweis auf das Alter des Kindes verweisen zu lassen. Text: Rechtsanwalt Georg Geobel (Foto) / Weitere Infos: www.jur24.de