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Kindeswohl zwingt zu Kommunikation

Grundsätzlich üben miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auch gemeinsam aus. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern die Regel. Denn Paare bleiben Eltern, auch wenn sie keine Paare mehr sind, sagt Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.

Doch was passiert, wenn die Eltern untereinander Probleme haben und zahlreiche Konflikte auftreten? Wenn es den Eltern nicht mehr gelingt, Angelegenheiten der Kinder ohne Streit zu klären? Kann dann die gemeinsame elterliche Sorge aufgelöst werden und allein auf ein Elternteil übertragen werden?

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden (Beschluss vom 23.07.2013, AZ: 2 UF 39/13). Es ging um den Fall eines geschiedenen Ehepaares und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Grundsätzlich üben miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auch gemeinsam aus. Nach dem Auszug der Kindesmutter stritten die Eltern zuerst über den Aufenthaltsort der beiden Kinder. Sie einigten sich dann aber vor dem Amtsgericht und das Gericht übertrug der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die übrige elterliche Sorge übten die Eltern gemeinsam aus. In der Folge kam es zu zwei weiteren gerichtlichen Verfahren, in diesen stritten die Eltern über das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern. In dem zweiten Verfahren einigten sich die Eltern dann auf ein 14-tägiges Umgangsrecht des Vaters. Weiterhin vereinbarten sie, dass der Kindesvater die Kindesmutter weder telefonisch noch persönlich kontaktiert.

Wenige Monate nach Abschluss des 2. Umgangsverfahrens beantragte die Kindesmutter, dass ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder übertragen werde. Sie gab als Grund an, dass Absprachen mit dem Kindesvater nicht mehr möglich seien. Er verhalte sich aggressiv und setze auch die Kinder unter Druck, unter anderem durch ständige telefonische Anrufe. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei massiv gestört, auch die über Jahre beim Jugendamt geführten Elterngespräche hätten zu keinem Ergebnis geführt. Sie sei daher nicht mehr bereit, mit dem Kindesvater zusammenzuarbeiten.

In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht - sprach sich sowohl das zuständige Jugendamt als auch der für die Kinder eingesetzte Verfahrensbeistand dafür aus, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Grund hierfür sei vor allem die fehlende Kommunikation zwischen den Eltern. Das Familiengericht entzog dem Vater daraufhin die elterliche Sorge und übertrug diese auf die Kindesmutter. Hiergegen legte der Kindesvater Beschwerde zum OLG Hamm ein.

Das OLG Hamm stellte fest, dass nicht zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder
am besten entspricht. Es hat daher entschieden, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden Kinder zu verbleiben hat.

Zwar hat das OLG gesehen, dass die Situation für die Kindesmutter nach der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge einfacher geworden ist. Dies rechtfertige es jedoch nicht, den Kindesvater von der elterlichen Sorge auszuschließen. Vielmehr sei es der Kindesmutter zuzumuten, die Kooperation mit dem Kindesvater zu suchen.
Die Auflösung der elterlichen Sorge könne nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen. Allein Kindeswohlgründe rechtfertigen eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Zwar waren die Kinder im vorliegenden Fall durch die Kommunikationsprobleme der Eltern beeinträchtigt. Grund für diese Beeinträchtigungen war jedoch nicht, dass der Kindesvater Mitinhaber der elterlichen Sorge war. Denn Streit über sorgerechtsrelevante Themen hat es zwischen den Eltern nicht gegeben. Das OLG Hamm hielt daher eine Beibehaltung der elterlichen Sorge für gerechtfertigt. Der Kindesmutter sei es zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls die Kooperation mit dem Kindesvater zu suchen. Der Kindesvater sei gehalten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Hamm noch einmal bekräftigt, dass eine Aufhebung der elterlichen Sorge allein aus Kindeswohlgründen erfolgen darf und nicht aufgrund von Problemen, die allein auf der Paarebene der Eltern liegen. Eltern bleiben Eltern müssen versuchen, im Interesse der Kinder ihre Probleme zu überwinden.