• Lübbecke
  • Espelkamp
  • Rahden
  • Pr. Oldendorf
  • Hüllhorst
  • Stemwede

Klagen gegen Steuerbescheide am besten schriftlich einlegen

Bund der Steuerzahler NRW warnt, dass eingescannte Unterschrift nicht genügt.

Steuerzahler, die gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt hatten und mit der Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung dagegen klagen. Die Klage beim Finanzgericht darf der Steuerzahler selbst einlegen – also ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters. Dabei muss er die richtige Form einhalten, sonst ist die Klage unzulässig, erklärt der Bund der Steuerzahler NRW. Eine einfache E-Mail genügt nicht, entschied kürzlich das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 2732/17).

Im konkreten Fall legte der Kläger am letzten Tag der Klagefrist mit einfacher E-Mail Klage beim Finanzgericht ein. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine Klageschrift enthielt. Dabei war die Unterschrift des Klägers lediglich eingescannt. Das Finanzgericht Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger diese nicht in der richtigen Form erhoben hatte. Voraussetzung sei eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur, um den Unterzeichner unzweifelhaft zu identifizieren.

Gegen das Urteil legte der Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein (Az. VI B 14/18). Dennoch sollten Steuerzahler sicherheitshalber ihre Klage schriftlich, also per Post, per Telefax oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzgerichts erheben. Wer den Postweg nutzt, sollte daran denken, dass der Brief einige Zeit unterwegs sein kann und die Klage deshalb ein paar Tage vor dem Fristablauf abschicken, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Der Kläger kann die Klage auch mündlich beim Finanzgericht zur Niederschrift geben. Eine einfache E-Mail reicht nach dem Urteil des Finanzgerichts hingegen nicht aus.
(Text: Bund der Steuerzahler NRW)