Krankes Kind - wenn Mama nicht ins Büro kann
Kinderkrankheiten treiben Eltern den Schweiß auf die Stirn. Denn für Mütter und Väter bedeutet das: Der eingespielte Alltag gerät durcheinander. Und wenn dann noch beide Elternteile berufstätig sind, wird es besonders chaotisch, weiß Jurist Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Wie sind dann die rechtlichen Regeln? Wann darf etwa die Mutter für die Pflege des Kindes von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben?
Sind Mutter und Kind gesetzlich versichert, gilt § 45 Sozialgesetzbuch (SGB V): Sie hat einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz und bekommt kein Geld. Die Mutter kann aber nicht einfach nach eigenen Ermessen von der Arbeit fernbleiben, sondern es gelten strenge Voraussetzungen: ärztliches Attest, es darf keine andere Person im Haushalt geben, die für die Pflege einspringen kann, und das Kind muss unter zwölf Jahre alt sein.
Für jedes Kind kann man sich auf diese Weise maximal zehn Tage (als Alleinerziehende 20 Tage) pro Jahr freistellen lassen; ingesamt aber (wenn es um mehrere Kinder geht) nicht mehr als 25 Tage pro Jahr (Alleinerziehende 50 Tage).Die Krankenkasse zahlt dann 70 Prozent des Bruttolohnes.
Für Privatversicherte gilt das Sozialgesetzbuch nicht. Allerdings gibt es auch im bürgerlichen Gesetzbuch eine ähnliche Vorschrift: den § 616. Dieser ist gewisser Hinsicht sogar weitergehend als der § 24 SGB V, der ja gegenüber dem Arbeitgeber nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt (das Krankengeld zahlt ja die Krankenkasse). Beim § 616 BGB hingegen muss der Arbeitgeber nicht nur Freistellung gewähren, sondern auch den für diese Zeit anfallenden Lohn weiterbezahlen.
Aber diesen Anspruch hat man nur, wenn man für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit gehindert ist. Was heißt das?
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte vorübergehende Verhinderung als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt weiter zahlen.
Allerdings: § 616 BGB kann arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Doch auch dann sind Privatversicherte nicht rechtlos. Für sie gelten laut § 45 Abs. 5 SGB V hinsichtlich der unbezahlten Freistellung dieselben Rechte wie für gesetzlich Versicherte.
Wichtig ist für gesetzlich Versicherte auch noch § 45 Abs. 3 SGB V: Krankengeld gibt es danach nur, soweit nicht aus gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Das heißt: Ist § 616 BGB weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag ausgeschlossen, so geht das Recht des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber versicherungsrechtlichen Ansprüchen vor. Das wiederum heißt: kein Krankengeld für die Zeit, in der der Arbeitgeber zur Zahlung des freizustellenden Arbeitnehmers verpflichtet ist.
Es kann also durchaus sein, dass erst einmal der Arbeitgeber den Lohn für ein paar Tage weiterzahlen muss und erst dann das Krankengeld greift. All dies muss im Falle des Falles mit der Personalabteilung oder im Zweifel durch einen Rechtsanwalt geklärt werden. Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/