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Nicht jede Vereinbarung ist am Ende auch wirksam

Viele Paare denken vor der Hochzeit über den Abschluss eines so genannten Ehevertrages nach.

Viele Paare denken vor der Hochzeit über den Abschluss eines so genannten Ehevertrages nach. Was ist ein Ehevertrag? Das Gesetz, insbesondere das BGB, gewährt in nahezu allen familienrechtlichen Bereichen die Möglichkeit, Vereinbarungen oder Verträge zwischen den Verlobten oder Ehegatten zu schließen. So kann die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen geregelt werden, die güterrechtlichen Verhältnisse, der Ausgleich der Rentenanwartschaften oder auch die Unterhaltsverpflichtungen. Diese Vereinbarungen werden Eheverträge genannt, erklärt die Lübbecker Juristin und Fachanwältin für Familienrecht Regina Gerdom.

Doch sind diese Eheverträge in jedem Fall bindend? Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 10.05.2017, AZ: 3 W 21/17) hatte über die Wirksamkeit eines notariell geschlossenen Ehevertrages zu entscheiden.

Der Fall

Die Beteiligten hatten vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem die Ehefrau umfangreich auf Rechte verzichtet hatte, die ihr ohne Abschluss dieses Ehevertrages zugestanden hätten. So sollte die Ehefrau nach der Scheidung weder Ansprüche auf eine Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Ehemannes haben, noch einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich durch eine Geldzahlung verlangen. Außerdem sollte auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau weitgehend eingeschränkt werden.

Das Besondere an diesem Fall war nun, dass die Ehefrau die Unwirksamkeit des Ehevertrages nicht im Rahmen einer Scheidung ihrem Ehemann gegenüber geltend machte. Vielmehr war der Ehemann verstorben und die Witwe machte nach dem Tod des Mannes ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend, weil sich hierdurch ihr Anteil am Nachlass erhöhte.

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten gegenüber den anderen Erben um einen pauschalen Anteil, z.B. gegenüber den Kindern um ein Viertel.

Die Ehefrau stellte einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheines bei dem zuständigen Amtsgericht.

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Die Entscheidung

Das Amtsgericht jedoch ging von der Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages aus. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde zum OLG Oldenburg ein - und bekam Recht.

Das OLG stellte fest, dass die im notariellen Ehevertrag getroffenen Regelungen jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau darstellten. Diese unangemessene Benachteiligung führe zur Nichtigkeit des Ehevertrages, weil sich die Ehefrau bei Abschluss des notariellen Ehevertrages in einer Zwangslage befunden habe. Sie sei ihrem künftigen Ehemann, der 20 Jahre älter war als sie, in Bildung und Lebenserfahrung deutlich unterlegen gewesen. Die Ehefrau war damals als Auszubildende im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt und war hochschwanger. Sie musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift unter den notariellen Ehevertrag abgesagt werden würde.

Da der Ehevertrag nichtig sei, entfalte er auch keine Rechtswirkung, so das OLG. Damit stellte das Gericht fest, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten und sich der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht hatte.

Es lohnt sich also, Eheverträge überprüfen zu lassen. Nicht alles, was im Rahmen von Eheverträgen vereinbart wurde, ist auch wirksam.
(Text: Regina Gerdom- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht)