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Rechte der Arbeitnehmer in der Insolvenz

Wenn der Arbeitgeber (AG) Insolvenz anmeldet, führt dies zu großer Verunsicherung der Arbeitnehmer (AN). Zunächst ändert sich hierdurch jedoch nichts: Der AN muss weiter arbeiten und der AG muss weiter Lohn zahlen, erklärt Georg Goebel (Foto), der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.

Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen fort. Mit Recht sorgt sich aber der AN, ob er seine Gehaltsansprüche gegenüber dem zahlungsunfähigen AG realisieren kann. Für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist er durch Insolvenzgeld abgesichert.

Für den Fall, dass der AG in dieser Zeit den Lohn nicht zahlt, erhält der AN sein Geld von der Bundesarbeit für Arbeit. Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich das Arbeitsverhältnis nicht. Der AN hat weiterhin Lohnansprüche, sowie ein Anspruch auf Urlaub und Erteilung eines Zeugnisses. Diese Pflichten müssen dann vom Insolvenzverwalter erfüllt werden. Wichtig ist, dass auch in der Insolvenz der Kündigungsschutz gilt. Will der Insolvenzverwalter kündigen, benötigt auch dieser einen Kündigungsgrund wie jeder andere AG auch. Beruft sich der Insolvenzverwalter auf betriebsbedingte Gründe, ist die Sozialauswahl zu beachten. Ein bestehender Betriebsrat muss vor der Kündigung angehört werden, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Ggf. muss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan abschließen. Auch die Vorschriften des Sonderkün­digungsschutzes gelten in der Insolvenz. Lediglich die Kündigungsfrist ist im Falle der Insolvenz auf max. drei Monate verkürzt.

Es kann also auch bei Insolvenz des AG sinnvoll sein, eine Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und diese ggf. mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/