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Rechtsprobleme in Patchwork-Familien

Familie ist vielfältig in Deutschland – und das ist gut so. Neben der klassischen Kernfamilie (Vater, Mutter und Kinder) und den Alleinerziehenden ist die „Patchwork-Familie“ mittlerweile der dritthäufigste Familientyp. Patchwork ist ein englischer Begriff und bedeutet Flickwerk oder Stückwerk. Eine Patchwork-Familie setzt sich auch aus mehreren Stücken zusammen und ergibt dann ein Ganzes, einen „bunten Flickenteppich“. Erwachsene leben in einer Beziehung und bringen Kinder mit aus anderen Beziehungen. Manchmal kommen dann weitere Kinder aus der neuen Beziehung der Erwachsenen dazu. Diese Familienform kann rechtliche Probleme mit sich bringen, weiß Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.

Familie ist vielfältig in Deutschland – und das ist gut so. Neben der klassischen Kernfamilie (Vater, Mutter und Kinder) und den Alleinerziehenden ist die „Patchwork-Familie“ mittlerweile der dritthäufigste Familientyp.So ändert sich grundsätzlich erst einmal nichts am bestehenden Sorgerecht für die Kinder einer Patchwork-Familie. Stammen die Kinder aus einer gescheiterten Ehe, so haben im Regelfall beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder inne. Hieran ändert sich auch nichts, wenn ein Elternteil eine neue Beziehung eingeht oder erneut heiratet. Das Stiefelternteil kann also wichtige Entscheidungen, wie z.B. die Einwilligung in eine Operation oder die Frage, welche weiterführende Schule ein Kind besucht, nicht treffen. Diese treffen immer die leiblichen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht innehaben.

Auch an der Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Eltern für ihre Kinder ändert sich grundsätzlich durch das Eingehen einer neuen Beziehung oder durch eine Wiederverheiratung eines Elternteils nichts. Die leiblichen Eltern schulden weiterhin Unterhalt und zwar unabhängig davon, wie hoch das Einkommen des neuen Stiefelternteils ist.. Gegenüber den Stiefeltern hat ein Kind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, selbst wenn diese mit einem leiblichen Elternteil verheiratet sind oder waren.

Heiratet ein Elternteil neu und nimmt einen neuen Familiennamen an, so behalten die Kinder dennoch ihren Geburtsnamen. Eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den neuen Familiennamen ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings muss der andere sorgeberechtigte Elternteil dieser Namensänderung zustimmen.

Streitpunkt Umgangsregelung

Häufiger Streitpunkt in einer Patchwork-Familie ist der Umgang. Insbesondere auch nach einem Bruch einer Patchwork-Familie wird häufig um das Umgangsrecht eines Stiefelternteils mit einem oder mehreren Kindern gestritten. Haben Stiefeltern und Kinder längere Zeit innerhalb einer Familie gelebt, sind unter Umständen starke Bindungen zwischen beiden entstanden, die auch noch andauern, wenn die Beziehung zwischen den Erwachsenen beendet ist. Hat ein Stiefelternteil dann Anspruch auf einen Umgang mit dem Kind, auch wenn der leibliche Elternteil keinen Umgang dulden möchte?

Grundsätzlich besitzen enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Diese engen Bezugspersonen können Stiefeltern sein, aber auch zum Beispiel Pflegeeltern.

Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Bestehen zwischen beiden Personen dann auch noch enge Bindungen, dann ist ein Umgang grundsätzlich zum Wohl des Kindes.

Allerdings besteht gerade bei Patchwork-Familien die Gefahr, dass die vielfältigen und zahlreichen Umgangsrechtsansprüche das Kind überfordern. Ein sog. Umgangstourismus sollte daher unbedingt vermieden werden.

Hierarchie

Das Umgangsrecht in einer Patchwork-Familie ist daher „hierarchisch“ geregelt. Das bedeutet, an erster Stelle stehen die leiblichen Eltern, die nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese üben vorrangig den Umgang mit dem Kind aus. An zweiter Stelle stehen die leiblichen Geschwister und Großeltern. Erst an dritter Stelle kommen die engen Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Eine Pflicht eines Stiefelternteils zum Umgang mit dem Kind besteht jedoch nicht.

Bei all diesen Umgangskontakten muss jedoch darauf geachtet werden, dass sie das Kind nicht überfordern, sie also noch zum Wohl des Kindes sind.