Sachspenden wegen Corona-Krise erleichtert
Viele Einzelhändler bleiben wegen des Lockdowns aktuell auf ihrer Saisonware sitzen. Einige Unternehmer würden ihre teils unverkäufliche Ware gern spenden. Doch das ist oft teurer als sie zu vernichten. Nach breiter Kritik hat die Politik nun reagiert: Auf gespendete Saisonware wird vorübergehend keine Umsatzsteuer erhoben. Die neuen Regelungen erklärt der Bund der Steuerzahler.
Saisonware können Unternehmer jetzt leichter spenden. (Foto und Freigabe: Bärbel Hildebrand / BdSt NRW)
Zum Hintergrund: Händler, die Sachwerte aus ihrem Unternehmen spenden, müssen darauf grundsätzlich Umsatzsteuer zahlen, wenn das Spendengut mit Vorsteuerabzug eingekauft wurde. Damit bewertet der Fiskus Spenden wie einen Umsatz. Die Folge ist, dass Wegwerfen häufig billiger ist als zu spenden. Denn auf Ware, die den Endverbraucher nicht erreicht, weil sie vernichtet wird, fällt keine Umsatzsteuer an. Vor dem Hintergrund der Corona-Situation hat das für viel Unmut gesorgt.
Das Bundesfinanzministerium kommt Händlern und Hilfsorganisationen nun entgegen: Der Fiskus verzichtet vorübergehend auf die Umsatzsteuer für gespendete Saisonware, so ein neuer Erlass vom 18. März 2021. Demnach können Unternehmen Saisonkleidung, die aufgrund von Corona nicht verkauft werden kann, an gemeinnützige Organisationen spenden, ohne dass darauf Umsatzsteuer anfällt. Zunächst gilt die so genannte Billigkeitsregelung bis zum Jahresende und kann bereits für Spenden seit dem 1. März 2020 rückwirkend angewendet werden.
Bereits seit 2012 gilt eine solche Ausnahme auch für Lebensmittel, die das Mindesthaltbarkeitsdatum bald erreichen, sowie für Frischwaren wie Obst und Backwaren. Ebenfalls keine Umsatzsteuer müssen Händler zahlen, wenn sie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, Medikamente oder Blumen an wohltätige Organisationen spenden, erklärt der Bund der Steuerzahler.
(Text: Bärbel Hildebrand - Bund der Steuerzahler NRW)