Schule schwänzen hat Folgen
In Deutschland herrscht seit 1919 Schulpflicht. Sie dauert je nach Bundesland neun bis zehn Jahre und muss von den Erziehungsberechtigten umgesetzt werden. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig die Schule besuchen. Dennoch gibt es immer mehr Schüler, die nicht regelmäßig zur Schule gehen. Experten gehen davon aus, dass bundesweit etwa 100.000 Jugendliche konsequent den Schulunterricht schwänzen, erklärt Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.
Ein eklatantes Beispiel führte nun in Berlin zu einem Strafverfahren. Ein Junge hatte in zehn Schuljahren fast tausend Schultage geschwänzt. Dafür musste sich seine Mutter nun vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten.
Schon im ersten Schuljahr war der Junge an 95 Tagen nicht in der Schule gewesen. In der 6. Klasse nahm der Junge überhaupt nur an 16 Tagen am Schulunterricht teil. Zwar ergingen wiederholt Bußgeldbescheide gegen die fünffache Mutter und Analphabetin, doch diese führten nicht dazu, dass der Junge regelmäßiger am Schulunterricht teilnahm.
Der betroffene Junge hat demzufolge keine Allgemeinbildung, seine Kenntnisse in Deutsch und Mathematik sind nur rudimentär. Auch sein Sozialverhalten sei allenfalls gering ausgeprägt befand das Gericht. Die Mutter wurde in dem Verfahren zu neun Monaten Haft mit Bewährung verurteilt.
In diesem Fall spielte wohl das Desinteresse der Mutter eine große Rolle dabei, dass der Sohn die Schule regelmäßig schwänzte. Es gibt jedoch andere Fälle, in denen die Eltern bewusst die Beschulung ihres Kindes ablehnen. Einen solchen Fall hatte nun das OLG Hamm zu entscheiden (OLG Hamm, AZ: 8 UF 75/12, Entscheidung vom 12.06.2013).
Auch in diesem Fall begann die Schulschwänzer-Karriere früh. Bereits im ersten Schuljahr blieb der Junge an 43 Tagen der Schule fern. Im zweiten Schuljahr meldeten die Eltern den Jungen von seiner bisherigen Grundschule ab, ohne ihn jedoch in einer anderen Schule anzumelden. In zwei anderen Schulen nahm er jeweils nur wenige Tage am Schulunterricht teil. Weitere Schulbesuche fanden nicht statt.
Das zuständige Jugendamt hat aufgrund dieser Schulpflichtverletzung bei dem zuständigen Amtsgericht eine Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung erstattet. Daraufhin wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, in dessen Folge den Eltern u.a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten entzogen wurde. Dagegen wehrten sich die Eltern, so dass das OLG Hamm über den Fall zu entscheiden hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die Eltern in ihrer Erziehung versagt hatten, da sie die Schulpflicht für ihren Sohn nicht akzeptieren und die Schulverweigerung ihres Sohnes weiter fördern. Die Kindeseltern hätten kein Problembewusstsein dafür, dass sie ihrem Sohn nicht nur die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten würden, sondern auch wichtige außerfamiliäre soziale Erfahrungen und die Gewöhnung an gesellschaftliche Pflichten.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Eltern dem Sohn keine Grenzen oder Regeln setzen würden. Dies ergebe sich schon aus den Ausführungen der Beteiligten vor Gericht. Die Eltern, insbesondere die Mutter, richteten sich nach den Wünschen und dem Willen des Kindes. Pflichten kenne das Kind nicht.
Auch die Tatsache, dass die Mutter dem Kind durch einen Heimunterricht hinreichendes Wissen vermittele, ändere nichts an der Beurteilung. Zum einen sei die Mutter sicher nicht in der Lage, ihrem Sohn sämtliche Lerninhalte einer weiterführenden Schule adäquat zu vermitteln. Zum anderen diene ein Schulbesuch aber nicht nur der reinen Wissensvermittlung. Durch den Schulbesuch sollen Kinder auch die Gelegenheit erhalten, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Der staatliche Erziehungsauftrag richtet sich auch auf die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit.
Da die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, hatte das OLG Hamm die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Den Eltern war daher das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten zu entziehen und auf das zuständige Jugendamt zu übertragen. Dies hat nunmehr dafür zu sorgen, dass der Junge regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt.
Eltern müssen dafür sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig den Schulunterricht besuchen. Dies ist Teil ihres Erziehungsauftrages. Die Möglichkeit eines Heimunterrichts gibt es in Deutschland, anders als z.B. in den USA, nicht. Kommen Eltern dieser Erziehungspflicht nicht nach, dann gefährden sie das Wohl ihres Kindes. (Text: Regina Gerdom)