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Trennung ist Voraussetzung für eine Ehescheidung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2014 rund 166 200 Ehen geschieden. Die durchschnittliche Dauer der in 2014 geschiedenen Ehen betrug 14 Jahre und acht Monate. In den vergangenen Jahren habe es einen Trend zu einer längeren Ehedauer gegeben. So betrug die durchschnittliche Ehedauer bis zu einer Scheidung vor 20 Jahren noch zwölf Jahre.

Entgegen einer landläufigen Meinung steigt die Zahl der Ehescheidungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aber nicht jährlich weiter an. So lag die Zahl der Ehescheidungen 2014 im Vergleich zum davor liegenden Jahr um 2,1 Prozent niedriger. Nichtsdestotrotz erklärte das Statistische Bundesamt im Juli 2015, dass nach den derzeitigen Scheidungsverhältnissen etwa 35 Prozent aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der kommenden 25 Jahr geschieden werden.

Doch was ist Voraussetzung für eine Ehescheidung?

Die Voraussetzung für eine Ehescheidung ist gemäß §1565 BGB das Scheitern der Ehe. Eine Ehe gilt juristisch dann als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen werden.

Eine Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Eheleute getrennt leben, also zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Umgangssprachlich wird dies häufig unter dem Begriff »getrennt von Tisch und Bett« zusammengefasst. Die Trennung der Eheleute ist offenkundig und unproblematisch, wenn einer oder beide Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Dann ist der Trennungswille deutlich nach außen erkennbar, weiß Regina Gerdom, Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2014 rund 166 200 Ehen geschieden.

Häufig trennen sich Eheleute aber nicht sofort dadurch, dass einer die eheliche Wohnung dauerhaft verlässt. Auch wirtschaftliche Gründe können dazu führen, dass eine Trennung der Ehepartner (erst einmal) innerhalb der Ehewohnung oder eines Einfamilienhauses erfolgt. In diesem Fall muss von dem Ehegatten, der die Trennung will, nach außen deutlich gemacht werden, dass sich diese Trennung nun von dem früheren Zusammenleben unterscheidet.

Eine Trennung innerhalb einer Wohnung erfordert, dass trotz des Bewohnens derselben Wohnung die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Die Ehegatten sollten also die Ehewohnung aufteilen und festlegen, wer welche Räume benutzt. Wechselseitige Versorgungsleistungen müssen unterbleiben. Dazu zählen alle Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Waschen, Bügeln, Einkaufen oder ähnliches. Dies muss jeder Ehegatte für sich allein erledigen. Auch die Freizeit und Urlaube sollten getrennt verbracht werden. Und natürlich gehören getrennte Konten und Barkassen dazu. 

Ob eine Trennung der Ehegatten vorliegt und wie lange diese Trennung schon andauert, wird vom Gericht überprüft, indem es die Ehegatten im Gerichtstermin anhört. Ist das Gericht aufgrund der Anhörung der Ehegatten nicht überzeugt, dass die Ehegatten getrennt leben, ist eine Ehe nicht zu scheiden.

Grundsätzlich kann ein Scheidungsantrag erst dann bei Gericht eingereicht werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. So soll den Ehegatten ausreichend Zeit gegeben werden, die Situation zu überdenken und die mit der Trennung verbundenen Folgen zu regeln. 

Nach einem Jahr Trennung besteht nach §1566 BGB die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Haben beide Ehegatten die Scheidung beantragt oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Eine gesonderte Prüfung des Scheiterns der Ehe durch das Gericht erfolgt dann nicht mehr.Ist allerdings die Scheidung nur von einem Ehegatten beantragt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, so ist von Amts wegen zu ermitteln, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Stellt das Gericht durch seine Ermittlungen fest, dass die Ehe gescheitert ist, so wird es die Scheidung aussprechen, auch wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt.

Leben die Ehegatten bereits mindestens drei Jahre getrennt, so besteht gemäß §1566 Abs.2 BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe wird dann auch auf einen einseitigen Antrag eines Ehegatten geschieden. Der andere Ehegatte muss nicht zustimmen, und auch das Gericht stellt keine weiteren Ermittlungen an. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Eheleute bereits mindestens drei Jahre getrennt leben. Dann wird das Gericht die Scheidung aussprechen.

(Text: Regina Gerdom, Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke)