Unterhalt nach der Ehe für Ausbildung
Ein Anspruch auf Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung ist vielmehr an strenge Voraussetzungen geknüpft. So reicht es nicht aus, dass zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Einkommensunterschied besteht. Dieser tatsächlich bestehende Einkommensunterschied muss zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe haben, er muss ehebedingt sein. Hätte der geschiedene Ehegatte also ohne die Ehe (und ohne evtl. vorhandene Kinder) heute ein höheres Einkommen, als er es tatsächlich erzielen kann, dann hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ex-Gatten. Auf ein entsprechendes Gerichtsurteil macht Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke, aufmerksam.
Einen solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.01.2014, AZ: II-8 UF 180/13) zu entscheiden. Eine geschiedene Ehefrau, 46 Jahre, verlangte von ihrem geschiedenen Ehemann, 48 Jahre, Unterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile. Der Ehemann ist selbständiger Facharzt für Orthopädie. Die Ehefrau hatte ursprünglich eine Ausbildung zur Orthoptistin (Fachkraft für Augenheilkunde) absolviert, dann aber ebenfalls Medizin studiert und ist approbierte Ärztin. Sie wollte Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie werden und nahm daher noch während ihres Medizinstudiums ein weiteres Studium der Zahnmedizin auf. Nach der Geburt des ersten Sohnes führte die Ehefrau das Studium der Zahnmedizin noch bis zum 7. Semester fort. Aufgrund der Schwangerschaft mit dem zweiten Sohn durfte die Ehefrau dann an den für den Abschluss des Zahnmedizinstudiums notwendigen Behandlungskursen nicht mehr teilnehmen (Gefahr durch Instrumente, Blut, etc). Später wurde sie sogar zwangsexmatrikuliert. Nach der Geburt des zweiten Sohnes kümmerte sich die Ehefrau um den Haushalt und die Kinder. Das Ehepaar bekam noch einen dritten Sohn, danach arbeitete die Ehefrau acht Jahre in der Praxis des Ehemannes auf 400,-Euro-Basis. Der Ehemann setzte in dieser Zeit seine Facharztausbildung fort.
Als sich abzeichnete, dass eine weitere Arbeit der Ehefrau in der Praxis des Ehemannes aufgrund der persönlichen Differenzen nicht mehr möglich war, suchte und fand die Ehefrau eine Halbtagstätigkeit als Weiterbildungsassistentin in einer Augenarztpraxis. Sie absolviert seither die Weiterbildung zur Fachärztin für Augenheilkunde.
Die Ehefrau verlangt nun vom geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt. Sie ist der Auffassung, dass sie durch den ehebedingten Abbruch des Zahnmedizinstudiums, der entgangenen Möglichkeit der Facharztausbildung und der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit Nachteile erlitten habe, die sie in ihrem Berufsleben auch zukünftig nicht mehr ausgleichen könne. Ohne die ehebedingte Erwerbspause könne sie heute als Oberärztin oder niedergelassene Ärztin ein Nettoeinkommen von 4.000,00 Euro erzielen.
Der Ehemann dagegen ist der Auffassung, dass der geschiedenen Ehefrau schon dem Grunde nach kein Trennungsunterhalt zusteht. Sie könne als Medizinerin auch ohne Facharztausbildung eine angemessene Tätigkeit ausüben. Außerdem habe die Ehefrau ihre Ausbildung nicht zielstrebig fortgesetzt, so dass ihr keine ehebedingten Nachteile entstanden wären. Die Ehefrau sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, eine vollschichtige Tätigkeit als Assistenzärztin auszuüben und könne damit auch ein bedarfsdeckendes eigenes Einkommen erzielen.
Das OLG Düsseldorf hat der Ehefrau nachehelichen Unterhalt zugesprochen, sie hat Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und später auf Aufstockungsunterhalt. Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau mit Rücksicht auf die Ehe und die Geburt der drei gemeinsamen Kinder Nachteile auf sich genommen hat. Diese Nachteile versucht sie, durch die nach der Trennung der Eheleute aufgenommene Facharztausbildung auszugleichen. Das Gericht geht aufgrund des beruflichen Lebenswegs der Ehefrau bis zur Eheschließung und der Geburt der Kinder davon aus, dass die Ehefrau ohne die Ehe nicht einfache Ärztin geblieben wäre. Sie hat nur mit Rücksicht auf die Familie die bereits begonnene Facharztausbildung unterlassen.
Die hierdurch entstandenen Nachteile hat die Ehefrau auch nicht durch die Tätigkeit in der Praxis des Ehemannes ausgleichen können. Denn die Qualifikationen, die die Ehefrau hierdurch erhalten hat, sind keinesfalls vergleichbar mit einer abgeschlossenen Facharztausbildung und eröffnen nicht einmal annähernd die Karriere- und Verdienstmöglichkeiten, die die Ehefrau als Fachärztin hätte.
Die Weiterbildung zur Fachärztin ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch notwendig, damit die Ehefrau eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangt, die ihren Unterhalt nachhaltig sichert. Zwar könne die Ehefrau auch als Assistenzärztin ihren Lebensunterhalt verdienen, aber der Unterhaltsanspruch entfalle dennoch nicht, denn mit der Facharztausbildung strebe sie eine ohne die Ehe bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreichbare Verbesserung ihrer beruflichen Stellung an.
Dabei ist die Tatsache, dass die Ehefrau von ihrem ursprünglichen Plan, Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu werden Abstand genommen hat und jetzt stattdessen die Facharztausbildung zur Augenärztin macht, sogar zum Vorteil für den Ehemann. Die Fortsetzung des vor mehr als 16 Jahren abgebrochenen Zahnmedizinstudiums und der anschließenden Facharztausbildung würde nämlich länger dauern, als die jetzt bereits begonnene Facharztweiterbildung im Bereich der Augenheilkunde. Der Ehemann wird insoweit finanziell entlastet. Das OLG Düsseldorf hat der Ehefrau daher einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zugesprochen.