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Vaterschaftsklage bei künstlicher Zeugung

Viele Paare bleiben ungewollt kinderlos. Einige Paare versuchen in einer solchen Situation, ein Kind im Wege einer künstlichen Fremdbefruchtung zu zeugen. Wird einem Ehepaar nach einer solchen künstlichen Fremdsamenübertragung ein Kind geboren, ist der Ehemann nicht der biologische Vater. Gemäß §1592 Nr.1 BGB ist der Ehemann jedoch der rechtliche Vater des Kindes, da er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war. Zu dieser Frage gibt es ein interessantes Gerichtsurteil, auf das Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke, aufmerksam macht.

Kürzlich hatte das OLG Oldenburg in dieser Frage zu entscheiden (Entscheidung vom 30.06.2014, AZ: 11 UF 179/13). Ein Ehepaar hatte sich bewusst für die Zeugung eines Kindes durch eine künstliche Fremdsamenübertragung entschieden. Nachdem das Kind geboren war, stellte der Ehemann einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht und wollte seine Vaterschaft anfechten.

Was passiert, wenn der Ehemann erst nach der Geburt des Kindes realisiert, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstammt und er die Vaterschaft anfechten möchte?

Im Verfahren behauptete der Ehemann, er sei zeugungsunfähig, und das Kind sei durch eine künstliche Fremdsamenübertragung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und insbesondere ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Der Ehemann gab an, er sei nicht der Vater des Kindes und daher auch nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Das Familiengericht holte ein Abstammungsgutachten ein. Dieses stellte fest, dass der Ehemann tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist. Das Familiengericht entsprach daher dem Antrag des Ehemannes auf Anfechtung der Vaterschaft. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht Oldenburg ein.

Das OLG Oldenburg änderte auf die Beschwerde der Ehefrau hin den Beschluss des Familiengerichts ab. Der Ehemann sei gemäß §1592 Nr.1 BGB der Vater des Kindes, weil er bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet war. Die Tatsache, dass der Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist, ändert nach Ansicht des OLG Oldenburg daran nichts.

Der Ehemann kann seine Vaterschaft auch nicht anfechten. Wie das OLG in dem Verfahren feststellte, ist das Kind nämlich mit Einwilligung des Ehemannes und der Ehefrau künstlich durch eine Samenspende gezeugt worden. Der Gesetzgeber habe in den Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Übertragung eines fremden Samens entscheiden, die Anfechtung der Vaterschaft durch die Eltern ausgeschlossen, §1600 Abs.5 BGB. In diesen Fällen übernähmen die Eltern nämlich eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind. Diese besondere elterliche Verantwortung könnten die Eheleute nicht im Nachhinein wieder aufheben lassen.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg gilt nur dann etwas anderes, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handelt, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden ist. Im vorliegenden Fall stellte sich jedoch heraus, dass der Ehemann im Vorfeld sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt habe.

Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hätten sich die Eheleute gemeinsam für eine Samenspende entschieden. Nachdem eine Samenspende aus einer Samenbank für die Eheleute nicht bezahlbar gewesen sei, habe die Ehefrau über ein Samenspendeportal im Internet den jetzigen biologischen Vater des Kindes gefunden. Der Austausch der Samen habe in einem Hotel stattgefunden. Eine Vergütung habe der Samenspender hierfür nicht verlangt.

Daher kann der Ehemann die Vaterschaft nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht wirksam anfechten. Obwohl festgestellt wurde, dass er biologisch nicht der Vater des Kindes ist, bleibt er dennoch rechtlich der Vater und ist daher auch zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet.