Versorgungsausgleich regelt die Altersversorgung
Lassen sich Eheleute scheiden, so muss in der Regel im gerichtlichen Verfahren neben der eigentlichen Ehescheidung auch der so genannten Versorgungsausgleich geregelt werden. Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung gleichmäßig aufzuteilen, erklärt Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.
Während der Ehezeit haben die Eheleute im Normalfall auch für ihre Rente vorgesorgt. Sie haben Rentenversicherungsbeiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungsträgern geleistet und/oder Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Freiberufler (z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker, Künstler) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Dazu kommt die private Altersvorsorge, hier gibt es sehr viele verschiedene Anlagemodelle.Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser zukünftigen Renten hängt in den meisten Fällen davon ab, in welcher Höhe Beiträge eingezahlt worden sind. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften auch von der Dienstzeit ab.
Fast immer sind diese in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei den Ehegatten unterschiedlich hoch. Häufig haben Ehefrauen geringere Anwartschaften als ihre Ehemänner, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben haben. Oder die Ehefrauen sind keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern haben den Haushalt geführt. Häufig waren Frauen neben der Kindererziehung und der Führung des Haushalts auch jahrelang lediglich in Teilzeit erwerbstätig und haben daher geringere Beträge eingezahlt.
Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rentenanwartschaften oder Pensionsansprüche des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten dann eine gleich hohe Altersversorgung (bezogen auf die Ehezeit).
Die Aufteilung der Rentenanwartschaften erfolgt dabei intern. Das heißt, im Regelfall wird jedes Versorgungsanrecht, das einer der Ehegatten in der Ehezeit erworben hat, innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Eheleuten geteilt.
Eine Ausnahme gibt es jedoch für geringe Ausgleichswerte. Diese Bagatellgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt und liegt z.B. für 2016 in den westlichen Bundesländern bei einer monatlichen Rente von 29,05 € und bei einem Kapitalwert (z.B. einer Versicherung) von 3.486,00 €.
Das Verfahren läuft dann so ab, dass nach Einreichung des Scheidungsantrags das Familiengericht von Amts wegen tätig wird. Beiden Ehegatten werden vom Gericht Formulare übersandt, in denen sie Angaben zur ihren Rentenanwartschaften machen müssen. Es muss angegeben werden, welche Art von Rentenanwartschaften der jeweilige Ehegatte erworben hat und bei welcher Rentenversicherungsgesellschaft diese erworben wurden.
Auf der Grundlage dieser Angaben schreibt das Gericht die Rentenversicherungsträger direkt an. Die Rentenversicherungsträger erteilen dann Auskunft über den Eheanteil der Rentenanwartschaften und schlagen einen Ausgleichswert vor. Liegt dieser Ausgleichswert über der Bagatellgrenze, so werden die Anwartschaften zwischen den Eheleuten auf der Grundlage der erteilten Informationen ausgeglichen.
Die Eheleute können aber auch eigene Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Dies kann unter Umständen die wirtschaftlich günstigere Lösung für beide Ehegatten sein.
Im Zusammenhang mit der Scheidung kann der Versorgungsausgleich notariell oder in Form eines gerichtlichen Vergleiches ausgeschlossen werden. Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin und lassen Sie sich rechtlich über die bestehenden Möglichkeiten beraten. Das kann sich für beide Ehegatten lohnen.