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Versorgungsausgleich will eine gerechte Belastung

 

Im Rahmen einer Scheidung muss das angerufene Gericht auch den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten regeln (§1578 BGB). Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute. Gemäß §1 Abs.1 VersorgungsausgleichsGesetz (VersAusglG) erfolgt diese Aufteilung jeweils zur Hälfte. Alle erworbenen Rentenanwartschaften, seien sie in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, in der Beamtenversorgung, aus der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge, werden hälftig zwischen den Ehegatten geteilt (§2 Abs.1 VersAusglG).

Im Rahmen einer Scheidung muss das angerufene Gericht auch den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten regeln

Aus dem im Grundgesetz verbürgten Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen beteiligt werden sollen, erklärt Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke. Das Gesetz geht davon aus, dass die Leistungen für das Alter, die von den Eheleuten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht worden sind, grundsätzlich als gleichwertig anzusehen sind. So haben Leistungen desjenigen Ehegatten, der die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshof – BGH – vom 16.10.2013, AZ: XII ZB 176/12). Der Versorgungsausgleich dient somit der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Altersvorsorgevermögens der Eheleute, auch wenn dies wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war.

Dies bedeutet konkret, dass nach der Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jedes Ehegatten ermittelt werden. Hierfür werden von den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften jedes Ehegatten eingeholt. Nach Erteilung der Auskünfte werden dann die Rentenanwartschaften durch Beschluss des Gerichts jeweils hälftig geteilt.

Immer wieder versuchen Ehegatten, die auszugleichenden Anwartschaften zu reduzieren. Einen solchen Fall eines Ehepaares aus Bad Salzuflen hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (Beschluss vom 01.04.2015, AZ: XII ZB 701/13).
Das Ehepaar ließ sich nach 12 Ehejahren scheiden. Beide hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung nahezu identische Anwartschaften erworben. Der Ehemann hatte sich jedoch während der Ehezeit selbständig gemacht und zusätzlich Anwartschaften in einer Unterstützungskasse für Selbständige erworben. Auch diese Anwartschaften hätten eigentlich in den Versorgungsausgleich mit einfließen müssen.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können jedoch nur die Anwartschaften berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallen. Besteht eine Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so kann sie auch nicht ausgeglichen werden.

Der Ehemann wollte nun verhindern, dass seine Anwartschaften in der Unterstützungskasse für Selbständige im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen würden. Er machte daher während des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch und ließ sich das in der Unterstützungskasse angesparte Kapital auszahlen. Ganz nach dem Motto: was nicht mehr vorhanden ist, kann auch nicht mehr geteilt werden.

Eigentlich wäre dieser Kapitalbetrag zwischen den Ehegatten nun im Rahmen des Zugewinnausgleichs, also im Rahmen der Vermögensaufteilung, auszugleichen gewesen. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs hatten die Ehegatten aber bereits während der Ehe ausgeschlossen, um das Unternehmen des Ehemannes nicht zu gefährden.

Hatte die Ehefrau nun das Nachsehen? Denn hätte der Ehemann mit seiner Vorgehensweise Erfolg gehabt, hätte die Ehefrau die Hälfte ihrer Rentenanwartschaften an den Ehemann abgeben müssen, sie selbst hätte von der Selbständigenversorgung des Ehemannes aber nichts erhalten.

Der BGH (ebenso wie das zuvor mit dem Fall befasste OLG Hamm, AZ: 14 UF 107/13) wandte in diesem Fall jedoch §27 VersAusglG an. Nach diesem findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Hierfür ist es notwendig, dass die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Zwar hat der BGH festgestellt, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt. Haben die Ehegatten allerdings den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, so wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts ausgleichsfrei. Und dies ist nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall grob unbillig, da der Ehemann das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, jedoch die Erwartung hatte, an den Anrechten der Ehefrau in unverminderter Höhe teilzuhaben.

Das Gericht konnte zwar die Selbständigenversorgung des Ehemannes nicht hälftig teilen, da dieser Rentenanspruch ja tatsächlich nicht mehr bestand. Es verminderte aber den Anteil, den die Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus ihrer gesetzlichen Rentenversorgung an den Ehemann zu übertragen hatte. Damit erhielten die Eheleute in der Summe wieder jeder die Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Altersvermögens. Der Ehemann hatte mit seinem Vorgehen letztlich also keinen Erfolg.