»Vertrauliche Geburt« soll Leben retten
Am 1. Mai 2014 ist das »Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt« in Kraft getreten. Seither ist es für Schwangere unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Kind in einer medizinischen Einrichtung zu entbinden, ohne ihre Identität dort preisgeben zu müssen, weiß Regina Gerdom (Foto), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.
Immer wieder schrecken Fälle die Öffentlichkeit auf, in denen Frauen ihre Kinder heimlich gebären, allein und ohne medizinische Hilfe, und die Kinder dann ausgesetzt werden.
Ziel des Gesetzes ist es, heimliche Geburten außerhalb medizinischer Einrichtungen sowie Kindesaussetzungen und Kindestötungen möglichst zu verhindern. Dabei soll gleichzeitig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewahrt bleiben. Es soll eine Alternative zu den ca. 100 Babyklappen in Deutschland und zu einer völlig anonymen Geburt geschaffen werden, die in ca. 130 Kliniken in Deutschland durchgeführt wird. Diese bewegen sich aber in einer rechtlichen Grauzone.
Damit eine Schwangere vertraulich gebären kann, müssen mehrere Voraus-setzungen erfüllt sein. Die werdende Mutter muss sich an eine der ca. 1.600 Stellen für Schwangerschafts-Konflikt-beratung wenden. Nach einer Beratung dort entscheidet sich die Schwangere für eine vertrauliche Geburt.
Daten im verschlossenen Umschlag
Für die vertrauliche Geburt sucht sich die werdende Mutter dann ein Pseudonym aus, unter dem sie auch das Kind gebären wird. Der Beratungsstelle gegenüber muss die Schwangere allerdings ihre Identität preisgeben. Die Beratungsstelle erfasst die Daten der werdenden Mutter und leitet diese nach der Geburt in einem verschlossenen Umschlag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter. Auf dem Umschlag selbst steht nur das Pseudonym der Mutter sowie Name und Geburtsdatum des Kindes.
Der Umschlag wird bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufbewahrt und zwar in der Regel für 16 Jahre. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Kind ein Einsichtsrecht in die hinterlegten Dokumente. Die Mutter kann die Einsicht nur in begründeten Ausnahmefällen verhindern. Erklärt die Mutter Belange, die dem Einsichtsrecht entgegen stehen, so kann das Kind durch das Familiengericht überprüfen lassen, ob das Inte-resse der Mutter an einer weiteren Geheimhaltung ihrer Identität das Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung tatsächlich überwiegt.
Die Schwangere wird unter dem ausgesuchten Pseudonym von der Beratungsstelle dann in einer Klinik oder bei einer Hebamme angemeldet. Nach der Geburt des Kindes müssen Klinik oder Hebamme dann die Beratungsstelle informieren sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes mit dem Verweis auf die vertrauliche Geburt an das zuständige Standesamt melden. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge entstehen, werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erstattet. (Bei einer anonymen Geburt müssen die Kliniken die Kosten der Geburt selbst tragen)
Die elterliche Sorge der Mutter für ihr vertraulich geborenes Kind ruht gemäß §1674a BGB. Die Mutter kann die elterliche Sorge für ihr Kind daher nicht ausüben (§1675 BGB). Entscheidungen das Kind betreffend kann die Mutter daher nach einer vertraulichen Geburt nicht treffen. Im Regelfall kümmert sich das Jugendamt dann um das Neugeborene.
Kommt eine Schwangere mit dem Wunsch nach einer anonymen Geburt in eine Klinik, so ist die Klinikleitung verpflichtet, umgehend eine Beratungsstelle zu informieren, damit eine Beratung zur vertraulichen Geburt stattfinden kann. Notfalls kann auch eine Beratung noch nach der Geburt stattfinden. Dies jedoch nur, wenn die Identität der Frau noch geheim ist.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz wirklich die Zahl der heimlichen Geburten außerhalb von medizinischen Einrichtungen oder gar die Zahl der Kindesaussetzungen oder -tötungen verringern kann. Experten sind sich hier nicht einig, so dass bereits angedacht ist, in einigen Jahren zu überprüfen, ob und wie sich das neue Angebot der vertraulichen Geburt bewährt hat.