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Wer zahlt Mehrbedarf, wer den Sonderbedarf?

Anwältin Aumann-Kaup

Leben Eltern getrennt, ist derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, verpflichtet, an den anderen Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen. Dies kann schnell zu einem heiklen, streitigen Thema werden. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, die nach bestimmten Einkommensgruppen und verschiedenen Altersstufen der Kinder die Unterhaltsbeträge vorgibt, weiß die Lübbecker Rechtsanwältin und Notarin Beate Aumann-Kaup (Foto).

Was ist aber mit besonderen, aus der Reihe anfallenden Kosten wie z.B. für Klassenfahrten, Zahnspange, Einschulung, Musikunterricht, Konfirmation und vieles mehr? Während die Zahlungspflichtigen häufig meinen, schon mehr als genug zur Kasse gebeten zu werden, fragen sich die anderen Elternteile, wie und wovon sie diese Kosten bestreiten sollen.

Grundsätzlich umfasst der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle den so genannten Elementarbedarf des Kindes. Das sind Aufwendungen für Ernährung, Wohnen, Bekleidung, Bildung, Freizeit und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Entsteht daneben ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf aufgrund besonderer Ausgaben, muss dies gesondert geltend gemacht und geklärt werden, wer dafür aufkommen muss. Angesichts der oft auf beiden Seiten der Eltern bestehenden knappen Kassen wundert es nicht, dass dies oft zu Streit und  Diskussionen führt. Gesetzliche Regelungen fehlen hierzu.

Grundsätzlich ist bei zusätzlich anfallenden Kosten zu unterscheiden zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Mehrbedarf

Nach der Definition handelt es sich bei einem Mehrbedarf um einen während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallenden Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst sind.

Es muss sich dabei um andauernde Mehrausgaben handeln, wie z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes u.ä.

Ein solcher Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die zugrundliegenden Maßnahmen sachlich begründet sind, also wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und die – anteiligen – Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist Maßstab für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der anfallende Mehrbedarf zumutbar und erstattungsfähig ist. Der monatliche Mehrbedarf muss nachgewiesen und belegt werden. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und einer Interessenabwägung müssen unter Umständen auch beide Elternteile – sowohl der Zahlungspflichtige als auch der betreuende Elternteil - anteilig die Kosten tragen.

Sonderbedarf

Im Gegensatz zum Mehrbedarf handelt es sich bei Sonderbedarf um einen unregelmäßigen außergewöhnlichen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und nicht vorhersehbar war, so dass keine Rücklagen gebildet werden konnten und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleichanspruch neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.

Es muss sich um Ausgaben handeln, die nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar waren und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten. Daher ist der Sonderbedarf eher eine Ausnahme, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für vorhersehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden. Sonderbedarf sind z.B. unvorhergesehene Krankheitskosten, die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für eine stationäre Behandlung. Dagegen werden in der Regel nicht als Sonderbedarf angesehen z.B. Anschaffungskosten für Schulbücher und Urlaubskosten.

In der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt und streitig sind z.B. die Kosten für Klassenfahrten, Nachhilfestunden , Kosten für Kommunion oder Konfirmation und vieles mehr.

Die meisten Gerichte verneinen einen Sonderbedarf, weil solche Kosten nicht »unvorhersehbar« sind. Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird oder nach einer höheren Stufe. Ist der Unterhalt verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Denn dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem geringen Unterhalt anzusparen.

Je geringer also der monatliche Unterhalt ist, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen.

Da viele Fragen in diesem Zusammenhang auch von den individuellen Verhältnissen abhängen und es darüber hinaus auch unterschiedliche und streitige Rechtsprechung gibt, lohnt es sich im Streitfall fachkundigem Rat hinzuzuziehen.
(Text: Beate Aumann-Kaup, Rechtsanwältin und Notarin, Mediatorin und Fachanwältin für Familien- und Erbrecht)