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Werbekalender: Geschenkefreigrenze und Aufzeichnungspflicht beachten

Unternehmer können die Kosten für die Herstellung so genannter Geschenkkalender, die beispielsweise zu Weihnachten oder zu Jubiläen an Geschäftsfreunde und Kunden versandt werden, steuerlich absetzen. Vorausgesetzt, es werden die strengen Buchhaltungsvorschriften eingehalten!  

Hier rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW zur Sorgfalt, denn die Aufwendungen für die Herstellung von Kalendern mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Kosten einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben in der Buchhaltung aufgezeichnet werden. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor (Az. 6 K 2005/11).

Werbekalender: Geschenkefreigrenze und Aufzeichnungspflicht beachten

Im konkreten Fall gab eine GmbH die Herstellung von Kalendern mit Firmenlogo in Auftrag, um sie an Kunden, Geschäftspartner und sonstige Personen zu versenden. Die Kalender wurden u. a. zu Weihnachten an Geschäftspartner versandt. Die Kosten wollte die GmbH als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. 

Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug, wogegen die GmbH Klage beim Finanzgericht einreichte. Allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei den Kalendern um Geschenke handelt. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist dann, dass die Kosten auf einem besonderen Konto erfasst werden und die Geschenkefreigrenze von aktuell 35 Euro nicht überschritten wird. Zwar hielt die GmbH die Geschenkefreigrenze ein, jedoch nicht die strengen Aufzeichnungspflichten. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung, so die Finanzrichter. 

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Unternehmern, die strengen Formvorschriften für Geschenke zu beachten – jedenfalls dann, wenn sie Werbeträger an individualisierbare Empfänger verschicken. Andernfalls gerät der Betriebsausgabenabzug in Gefahr.

(Text: BdSt NRW)