Wissenswertes zur Erbengemeinschaft
In der Praxis ist erst eher die Ausnahme, dass eine Person Alleinerbe ist. Im Regelfall fällt der Nachlass an mehrere Personen, einen so genannte Erbengemeinschaft, weiß Jurist Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge als auch dann, wenn durch Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt sind. Das Problem bei der Erbengemeinschaft besteht häufig darin, dass einzelne Miterben sehr unterschiedliche Interessen haben. Bei der Erbengemeinschaft wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Er fällt den Erben als Ganzes ungeteilt zu. Die Verwaltung des Nachlasses steht in der Erbengemeinschaft den Erben gemeinschaftlich zu. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist jeder Miterbe verpflichtet. Als Miterbe können sie ihren Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Sie können den Erbteil verkaufen oder verschenken. Gesetzlich sind die Miterben verpflichtet, vor der Teilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Wenn so verfahren wird, ergeben sich keinen Haftungsprobleme nach der Teilung des Nachlasses. Als Miterbe können Sie grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die so genannte Auseinandersetzung, verlangen.
Für die Verteilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorgaben, die die Miterben zu beachten haben. Wenn die Erben keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreichen, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan gerichtet.
Bevor Streitigkeiten bei der Abwicklung der Erbengemeinschaft unter enormer Kostenlast gerichtlich ausgefochten werden, sollte man versuchen, unter Einschaltung eines unabhängigen Beraters/Rechtsanwalts im Rahmen von Gesprächen und Verhandlungen eine gemeinsame Linie für alle Miterben zu finden. Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/