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Wo? Wann? Wie? Tücken des Arbeitsvertrages

Der aktuelle Fall: Sie ist kaufmännische Angestellte und schon lange als Buchhalterin tätig. Der Arbeitgeber will, dass die Mitarbeiterin zukünftig auch an der Telefonzentrale arbeitet. Gleichzeitig soll die Mitarbeiterin morgens immer eine Stunde später anfangen. An einem Tag in der Woche soll die Mitarbeiterin in der 20 Kilometer vom Hauptsitz entfernten Filiale eingesetzt werden. Muss die Angestellte "springen", wie der Arbeitgeber will?
Der Arbeitgeber ordnet diese neuen Regelungen einfach an. Die Mitarbeiterin will das nicht. Laut Arbeitsvertrag ist sie als Buchhalterin für den Hauptsitz angestellt worden. Ihre Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Übung.

Wer hat Recht?

Nach dem Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechtes nur die Arbeitszeit mit sofortiger Wirkung im üblichen Rahmen verändern. Das Aufgabengebiet und den Arbeitsort kann der Arbeitgeber nicht einfach ändern. Das Was und Wo ist im Arbeitsvertrag nicht im zulässigen Rahmen flexibel, sondern mit einer festen Regelung gestaltet.
Ohne Einwilligung seiner Mitarbeiterin kann der Arbeitgeber also Änderungen per Anweisung nicht durchsetzen. So wohl für Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin gilt, darauf zu achten, alle Regelungen im Arbeitsvertrag genau zu kontrollieren.
Die Gestaltung eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf zulässige flexible Regelungen ist also wichtig. Bei Problemen sollte man den Fachmann frühzeitig zu Rate ziehen. Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/