Fahrten zum Mietobjekt richtig abrechnen
Wer ein Haus oder Wohnungen vermietet und dort nach dem Rechten sieht, kann die Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Der Bund der Steuerzahler erklärt, worauf Vermieter achten müssen.
Vermieter können die Fahrtkosten zu ihren Mietobjekten unter bestimmten Voraussetzungen mit 30 Cent für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen – die Strecke für Hin- und Rückfahrt zum vermieteten Grundstück also in der Einkommensteuererklärung angeben, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt). Dies gilt aber nur für gelegentliche Fahrten des Vermieters zu seinen Mietobjekten zu Kontrollzwecken, bei einem Mieterwechsel oder zum Ablesen der Zählerstände.
Anders verhält es sich, wenn der Vermieter die Mietobjekte fast täglich aufsucht. Dann werden die Fahrten steuerlich lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Das geht aus einem im April 2016 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: IX R 18/15) hervor.
Im Urteilsfall hatten die Kläger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus saniert. Sie suchten die Baustellen 165 bzw. 215 Mal im Jahr auf. Weil die Kläger die Mietobjekte so häufig besuchten, nahm das Finanzamt dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte an und rechnete die Fahrtwege – wie bei einem Arbeitnehmer – mit der Entfernungspauschale ab. Hier werden zwar ebenfalls 30 Cent je Kilometer angesetzt; jedoch wird lediglich die einfache Wegstrecke berücksichtigt. Das ist steuerlich ungünstiger. Vermieter sollten daher gut dokumentieren, wann und warum sie ihre vermieteten Immobilien aufgesucht haben, rät der Bund der Steuerzahler.