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Corona-Regeln Stand 12.1.21: Was gilt, was nicht?

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Die befristete Allgemeinverfügung für den Kreis Herford ist mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft getreten. Damit gelten zuvor beschlossene Maßnahmen wie die Ausgangssperre oder eine Maskenpflicht in Fahrzeugen zunächst nicht mehr. Sobald die 7-Tage-Inzidenz wieder nachhaltig über 200 steigt, werden die Bürgermeisterin, die Bürgermeister und der Landrat über neue Maßnahmen beraten.

Die Coronaschutzverordnung sowie die Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW legen zunächst bis zum 31.01.2021 folgende Regelungen zur Eindämmung des Corona-Virus fest:

Kontaktbeschränkungen

Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sollen Kontakte möglichst eingeschränkt werden.
Ein Treffen ist daher nur noch mit einem Hausstand und einer weiteren Person möglich.

Ausnahmen sind u.a.

  • Eine Begleitung von zu betreuenden Kindern des eigenen Hausstandes
  • Begleitung und die Beaufsichtigung von minderjährigen und unterstützungsbedürftigen Personen sowie die Wahrnehmung von Umgangsrechten
  • Auch zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen ist eine Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig.

Partys und vergleichbare Feiern sind hingegen generell untersagt. Gleiches gilt für den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.

Aufgrund der neuen Corona-Regionalverordnung des Landes NRW gilt für die Bürger*innen einzelner Städte und Kreise in NRW ein eingeschränkter Bewegungsradius von 15 Kilometern. Diese Regelung gilt u.a. auch für den Nachbarkreis Minden-Lübbecke, nicht jedoch für den Kreis Herford. Trotzdem können Bürger*innen des Kreises Herford von der neuen Regelung betroffen sein. Denn der Kreis Minden-Lübbecke darf von Personen ohne dortigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nur aufgesucht werden, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

Ausnahmen sind:

  • berufliche, dienstliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
  • Schule und Kita
  • Besuch von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
  • der Besuch enger Familienmitglieder und Lebensgefährten
  • Pflege und Betreuung
  • Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen

Mund-Nasen-Bedeckung:

Eine Alltagsmaske ist unter anderem zu tragen

  • in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum, wenn dort Besucherverkehr herrscht sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich.
  • am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von anderthalb Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann
  • in Bussen, Zügen des Nah- und Fernverkehrs und Taxen
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  • in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen – ab Klassenstufe 5 auch im Unterrichtsraum – sowie auf Spielplätzen (gilt Kinder ab dem Grundschulalter und ihre Eltern)
  • bei erlaubten sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“

Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder im Vorschulalter, im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal der Rettungsdienste sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (Attest notwendig).

Schule:

Ab dem 13.01.2021 muss in allen Schulformen und –stufen ein Wechsel in den Distanzunterricht erfolgen. Für die Klassen 1 bis 6 wird ein Betreuungsangebot gemacht, es findet jedoch kein regulärer Unterricht statt Die Schüler*innen nehmen in der Schule am Distanzunterricht ihrer Lerngruppe statt. Es gilt jedoch der Appell, dass die Kinder möglichst zuhause betreut werden. Bei Schüler*innen mit besonderem sonderpädagogischem Förderbedarf ist das Betreuungsangebot auf weitere Altersgruppen auszuweiten, wenn dies in Abstimmung mit den Eltern erforderlich ist.

Kindertagesbetreuung:

Kindertageseinrichtungen bleiben grundsätzlich geöffnet, es findet jedoch ein eingeschränkter Pandemiebetrieb statt. In den Einrichtungen ist eine Gruppentrennung – auch in den Randstunden – umzusetzen.

Der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen landesweit für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Höhere Betreuungsumfänge sind der jeweiligen Einrichtung überlassen.

In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im vollen zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge.

Kultur, Freizeit und Sport

Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, müssen eingestellt bzw. geschlossen werden. Dazu gehören unter anderem:

• Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos (außer: Autokinos), Museen
• Zoos, Tierparks, Schwimmbäder, Thermen, Sonnenstudios
• Spielhallen und Spielbanken
• Clubs und Diskotheken, Bordellbetriebe
• Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen, Skilifte (in NRW)
Gemeinsamer Sport, Sportfeste und andere Sportveranstaltungen sind im Amateur- und Freizeitbereich untersagt. Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen (auch: Tennis- und Golfplätze) müssen geschlossen bleiben.

Veranstaltungen:

Messen und Ausstellungen sind untersagt. Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.

Einzelhandel:

Zulässig bleibt der Betrieb von

  • Einrichtungen für Lebensmittel sowie Getränkemärkten,
  • Wochenmärkten mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs
  • Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen
  • Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit,
  • Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
  • Bau- und Gartenbaumärkten, Baustoffhandelsgeschäfte nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden, Handwerkern sowie Land- und Fortwirten
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden.
  • sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen

Gastronomie:

Restaurants, Cafés, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden. Der Verkauf von Alkoholika zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.
Betriebskantinen und Mensen dürfen dann ausnahmsweise geöffnet bleiben, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach der Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrecht-erhalten werden könnte.

Dienst- und Handwerksleistungen:

Handwerksbetriebe und für den Alltag wichtige Dienstleister (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten) können weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen.
 Dazu zählen: Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten. Auch die Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit weiterhin nachgehen.

Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern angeboten werden können, sind untersagt. Dazu zählen: Massage, Tätowierung, Kosmetik, Maniküre, Friseurleistungen

Hotellerie:

Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind daher untersagt, wenn sie nicht aus medizinischen, pflegerischen oder sozial-ethischen Gründen dringend erforderlich sind. Auch Busreisen sind zu touristischen Zwecken verboten.

Fahrschulen:

Der Betrieb von Fahrschulen für berufsbezogene Ausbildungen ist erlaubt. Darüber hinaus darf die praktische Ausbildung fortgesetzt werden, wenn bereits die Hälfte der Pflichtstunden absolviert wurde.

Im Fahrzeug ist von Fahrlehrer*innen, Fahrschüler*innen sowie den Prüfungspersonen – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsaspekten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske zu tragen.
(Text: Patrick Albrecht – Kreis Herford)