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Kreis-Allgemeinverfügung verlängert bis 26. April 2021

Minden-Lübbecke -

Der Kreis Minden-Lübbecke verlängert in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die bisher geltende Allgemeinverfügung. Die im Amtlichen Kreisblatt veröffentlichten Maßnahmen gelten bis 26. April 2021.

Die Allgemeinverfügung enthält folgende Regeln:

1. Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil.
Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 90 Minuten beschränkt.
Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt. Dies gilt auch für Beerdigungen.
Das Anmeldeerfordernis gem. § 1 Abs. 3 S. 4 CoronaSchVO gilt auch für Gottesdienste und (ähnliche) Zusammenkünfte, die in privaten Wohnungen oder sonst im dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterfallenden Raum stattfinden sollen, wenn mehr als die nach Ziffer 2 erlaubten Personen teilnehmen sollen. Die örtlichen Ordnungsbehörden können derartige Zusammenkünfte untersagen, wenn dies – insbesondere in Anbetracht der Anzahl der Personen und der räumlichen Verhältnisse – aus Gründen des Infektionsschutzes geboten ist.

2. Ansammlungen und Zusammenkünfte im von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten („privaten“) Raum sind nur zwischen Personen zulässig, zwischen denen der Mindestabstand gem. § 2 Abs. 2. Nr. 1 bis 2 und Nr. 7 bis 8 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 CoronaSchVO nicht eingehalten werden muss.
Solange die 7-Tages-Inzidenz innerhalb des Kreisgebietes über 100 liegt, gilt damit grundsätzlich eine Beschränkung auf einen Hausstand und höchstens eine Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.
Für religiöse Zusammenkünfte gilt abweichend die Regelung der Ziffer 1.

3. In der Zeit von 21.00 Uhr bis jeweils bis 04.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, soweit nicht einer der folgenden Gründe entgegensteht:

  • Ausübung beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss.
  • Dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie unaufschiebbare Besorgung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln.
  • Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren.
  • Begleitung Sterbender.
  • Unaufschiebbare Unterstützung hilfloser, minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft auch über Nacht
  • Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen i.S.v. § 13 Abs. Abs. 2 Nr. 2 und 3 CoronaSchVO, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Veranstaltungen oder die An- und Abreise dazu zwingend in der Zeit der Ausgangsbeschränkung erfolgen muss. Der Veranstalter hat die örtliche Ordnungsbehörde frühestmöglich, spätestens aber am dritten Werktag vor der Veranstaltung über deren Ort, Zeit und erwartete Teilnehmerzahl sowie über die Gründe für die Unaufschiebbarkeit zu informieren.
  • Durchführung der Ansitzjagd.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann, soweit aus anderen Gründen ein Verlassen der Wohnung während der genannten Zeiten zwingend erforderlich ist, weitere Ausnahmen erteilen.

Von der Untersagung nicht umfasst ist das Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese der jeweils bewohnten Wohnung ausschließlich zugewiesen sind.
Ferner darf sich eine Person allein auch in der Zeit von 21.00 Uhr bis 04.00 Uhr des Folgetags zur körperlichen Bewegung – nicht jedoch in Sportanlagen – oder zum Ausführen von Tieren außerhalb ihrer Wohnung und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum aufhalten.
Die bloße Durchreise durch das Kreisgebiet ist von den Regelungen der Ziffer 3 ausgenommen.

4. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine medizinische Maske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.
Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.
Soweit auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit höherer Schutzwirkung oder in weiteren Zusammenhängen besteht, geht diese dieser Allgemeinverfügung vor.

5. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

6. Die Städte und Gemeinden prüfen weiterhin, an welchen weiteren Orten unter freiem Himmel mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl an Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können und ordnen dort – insbesondere in Fußgängerzonen und an Abfahrtsorten des öffentlichen Nahverkehrs – das Tragen von Alltags- oder höherwertigen Masken an.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Samstag, 17. April 2021, in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 26. April 2021 außer Kraft.
(Text: Sabine Ohnesorge - Kreis Minden-Lübbecke)