• Lübbecke
  • Espelkamp
  • Rahden
  • Pr. Oldendorf
  • Hüllhorst
  • Stemwede

Schnelltestzentrum in der Innenstadt geplant

Lübbecke -

Da aktuell in Berlin weiterhin die Beratungen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes laufen und mit einer Beschlussfassung erst im Laufe der nächsten Woche zu rechnen ist, hat das Land NRW die Ablauffrist der bestehenden Coronaschutzverordnung um eine Woche bis zum 26.04.2021 verlängert. Die geringfügigen Änderungen haben für Lübbecke keine Relevanz, erklärt Peter Schmüser, Geschäftsführer des Lübbecke Marketing e.V.:

Damit gilt für das Einkaufen zunächst weiterhin die bestehende Regelung:

  • In Geschäften, die schwerpunktmäßig Artikel des täglichen Bedarfs (u.a. Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Sanitäts- und Reformhäuser, Zeitungverkauf, Post, Blumengeschäfte, …) anbieten, kann regulär ohne Termin und Test eingekauft werden.
  • In allen anderen Geschäften kann nur mit einem tagesaktuellen (nicht älter als 24 Stunden), bestätigten negativen Schnelltest einkauft werden. Dazu ist ein Shoppingtermin – per Telefon, per WhatsApp, per E-Mail oder – als Sofort-Termin - persönlich direkt an der Ladentür zu vereinbaren. Ohne Test ist in diesen Geschäften nur das Abholen bestellter Ware möglich.

Der Kreis Minden-Lübbecke hat seine Allgemeinverfügung ebenfalls um eine Woche verlängert. Damit gelten weiterhin die nächtliche Ausgangssperre sowie einige weitere Regelungen, die auch im betrieblichen Zusammenhang relevant sind. Die zweite aktuell bestehende Allgemeinverfügung des Kreises, die Regelungen zum „Einkaufen mit Test“ und zur Maskenpflicht in der Lübbecker Fußgängerzone trifft, läuft am Sonntag, 18.04. ab. Wir gehen aktuell davon aus, dass sie ebenfalls um eine Woche verlängert wird.

In der Lübbecker Innenstadt wird voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche – KW 16 – ein Testzentrum für die Durchführung von Schnelltests eröffnet. Nähere Informationen dazu folgen.

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Voraussichtlich am Dienstag, 20. April 2021, tritt eine Corona-Test-Angebotspflicht für Betriebe in Kraft, nachdem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in geänderter Fassung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Aus der Verordnung:

„Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, wird daher die Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Test anzubieten. (…) In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen.“ ...

„Nachweise über die Beschaffung von Tests (…) oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.“ ...

Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen....

Weitere Erläuterungen, welchen Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot unterbreitet werden muss, finden sich auf den Seiten 9 und 10 der Verordnung. Aktuell ist es also so, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Ihren Beschäftigten einen Test anzubieten. Für die Beschäftigten besteht aber keine Pflicht, den Test zu absolvieren. Es ist auch möglich, die Tests von einem Dritten anbieten/durchführen zu lassen. Ein Verweis auf die Möglichkeit, für den Test öffentliche Testzentren aufzusuchen, reicht aber nach unserem Kenntnisstand nicht aus.
(Text: Peter Schmüser - Lübbecke Marketing e.V.)