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Gefahr von Verschleppung des Feuerbrand-Erregers

Lübbecke -

20230906 hallo luebbecke feuerbrand

Verstörender Anblick: Eingepackt in einen Einweg-Anzug beschneidet Baumpfleger Philipp Schmidt vom städtischen Baubetriebshof einen mit Feuerbrand befallenen Birnbaum an der Aspeler Straße. Die Werkzeuge müssen regelmäßig sorgfältig desinfiziert und die abgeschnittenen Pflanzenteile in die Müllverbrennung gebracht werden. © Stadt Lübbecke

Der Bereich Grün und Umwelt der Lübbecker Stadtverwaltung bittet aus Anlass des Feuerbrand-Befalls an der Aspeler Straße in diesem Herbst um besondere Vorsicht beim Obstpflücken von Straßenbäumen. An der genannten Obstbaumallee in Nettelstedt wird dringend davon abgeraten, Früchte zu entnehmen. Aber auch andernorts ist Zurückhaltung angezeigt.

Nach Hinweisen auf den Feuerbrand in Nettelstedt haben die städtischen Baumpfleger umgehend reagiert und befallene Stamm- und Astaustriebe ausgeschnitten. Da aber nicht auszuschließen ist, dass es dort nach wie vor Reste infizierter Pflanzenteile gibt, sind die Bäume an der Aspeler Straße mit Flatterband abgesperrt und Warnhinweise angebracht. Sie sollten unbedingt beachtet werden, um die Gefahr einer Verschleppung des Erregers einzudämmen.

Feuerbrand ist hochinfektiös. Wenn Bakterienschleim an befallenen Pflanzenteilen berührt wird und anschließend in Kontakt mit gesunden Pflanzen kommt, ist es um diese schnell geschehen. Eine direkte Bekämpfung der Krankheit ist nicht möglich, und wenn der Befall zu spät erkannt wird, bleibt am Ende oft nur die Rodung. Außerhalb der Pflanzen können die Bakterien mehrere Monate lang überleben, selbst wenn sie eingetrocknet sind.

Im Übrigen weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass für die Ernte von Obst an öffentlichem Grün Regeln zu beachten sind. Rabiate Methoden wie Schütteln und das Herunterbiegen oder gar Abbrechen von Ästen können die Bäume nachhaltig schädigen und sind deshalb zu unterlassen.

Für das Pflücken gilt die so genannte „Handstraußregelung“. Sie erlaubt es zwar grundsätzlich, auf allgemein zugänglichen und nicht gesondert geschützten Flächen Pflanzen in geringen Mengen zu entnehmen, beschränkt die Entnahme aber auf den persönlichen Bedarf. Sich den Kofferraum oder gar einen Anhänger mit Äpfeln und Birnen vollzuladen, um damit eine Mosterei anzusteuern, sei nicht im Sinne des Erfinders und auch nicht durch das Bundesnaturschutzgesetz gedeckt.

Quelle: Stadt Lübbecke